Die gesetzlichen Regelungen zu embryonalen Stammzellen

Hintergrund

Embryonale Stammzellen sind in der medizinischen Forschung begehrt. Der Grund: Sie können sich in ganz verschiedene menschliche Zelltypen wie Muskel- oder Gehirnzellen entwickeln. Stammzellen werden beispielsweise aus überzähligen Embryonen bei einer künstlichen Befruchtung oder aus abgetriebenen Föten gewonnen. Wissenschaftler erhoffen sich, dass dadurch einmal Gewebe oder sogar ganze Organe hergestellt sowie Krankheiten wie Alzheimer oder Parkinson geheilt werden können.

 (DR)

Jahrelang galt in Deutschland eine sehr strenge Regelung zur Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen. Das Stammzellgesetz vom Juli 2002 verbot grundsätzlich den Import und die Gewinnung embryonaler Stammzellen. Für das Importverbot wurden aber Ausnahmen für «hochrangige Forschungsziele» vorgesehen: Linien embryonaler Stammzellen sollten importiert werden dürfen, wenn sie vor 1. Januar 2002 gewonnen wurden.

Am 11. April 2008 beschloss der Bundestag dann eine Lockerung des Stammzellgesetzes. Forscher dürfen nunmehr auch embryonale Stammzellen aus dem Ausland einführen, die vor dem 1. Mai 2007 entstanden. Durch die Verschiebung des Stichtages können deutsche Forscher auf etwa 500 Zelllinien zurückgreifen, vorher waren es nur etwa rund 20 Zelllinien.

Im deutschen Parlament gescheitert sind sowohl ein Vorstoß zur völligen Abschaffung der Stichtagsregelung als auch ein Gesetzentwurf zum gänzlichen Verbot der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen.

Das Klonen menschlicher Embryonen ist in Deutschland ausnahmslos verboten. In § 6 des seit 1991 geltenden Embryonenschutzgesetzes heißt es: «Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.»