Kusch hatte gegen das Polizeiverbot geklagt und in einem Eilverfahren vorläufige Suspendierung beantragt. Dieser Antrag wurde jetzt abgelehnt. Als Suizidbegleiter betreibe Kusch «kein erlaubtes Gewerbe», befand das Verwaltungsgericht. «Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten» seien verboten und nicht durch das Grundrecht auf freie Berufswahl geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar. Hier aber gehe es «um die sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt».
Kusch biete zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von 8.000 Euro ein Dienstleistungspaket an, um ihnen die Selbsttötung zu erleichtern. Er leiste konkrete Hilfe, die erforderliche tödliche Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente zu beschaffen. Dadurch würden die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen.
Polizeiverbot gegen Sterbehelfer Kusch wirksam
Sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens
Der ehemalige Hamburger Justizsenator Roger Kusch darf die von ihm praktizierte Suizidbegleitung nicht fortsetzen. Das von der Hamburger Innenbehörde im November 2008 ausgesprochene polizeiliche Verbot sei vorläufig wirksam, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg am Freitag in einem Eilverfahren. Nun kann Kusch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
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