Das Geld diene den Behörden allein zur Kostendeckung. Vergleichbare Gebühren gibt es in den meisten Bundesländern. Die Kirchen selbst erheben keine Gebühren für einen Austritt.
Wer die Kirche verlassen will, muss den Austritt je nach Bundesland beim Amtsgericht oder Standesamt erklären. Die Zugehörigkeit zur Kirche und die Kirchensteuerpflicht endet, wenn ein Mitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. Bisher werden in allen Bundesländern außer in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen Gebühren von etwa zehn bis 50 Euro für Kirchenaustritte erhoben. Im Einzelfall können die Kosten bei bedürftigen Menschen ermäßigt oder erlassen werden.
Im aktuellen Fall hatte der 1979 geborene Beschwerdeführer 2007 im Amtsgericht Köln seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt. Für den Kirchenaustritt entrichtete er nach Angaben des Gerichtes eine Gebühr von 30 Euro. Er kritisierte, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er fühlte sich nach eigenen Angaben in seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt.
Dies wiesen die Richter jetzt zurück. Das Verfahren sei «insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer» erforderlich und angemessen sowie dem Beschwerdeführer zumutbar. Das formalisierte Verfahren zum Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt, stellte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest.
Die Gebühr stehe auch in keinem groben Missverhältnis zum Zweck der Kostendeckung. Der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung eines Kirchenaustritts betrage 15 Minuten, hieß es weiter. Ein formloser Austritt wäre auch nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden, gaben die Richter zu bedenken: «Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.»
Bundesverfassungsgericht billigt Gebühr für Kirchenaustritt
Lossagung nicht umsonst zu haben
Der Staat darf für einen Kirchenaustritt eine Gebühr verlangen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter billigten in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss eine seit Juni 2006 geltende Regelung in Nordrhein-Westfalen, wo Kirchenaustrittswillige 30 Euro bezahlen müssen. Auch das dort geforderte formalisierte Verfahren mit der Erklärung des Kirchenaustritts beim Amtsgericht sei rechtens. Es liege kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor.
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