Hintergrundinformationen

Altersteilzeit und Teilrente

 (DR)

Mit der seit 1996 geltenden Regelung zur Alterszeit wird der «gleitende Übergang in den Ruhestand» gefördert. Arbeitnehmer ab 55 Jahren haben damit die Möglichkeit, ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit ohne allzu große finanzielle Einbußen auf die Hälfte zu reduzieren.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei dem Modell, das sozialversicherungspflichtige Entgelt um 20 Prozent aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Der Arbeitnehmer erhält dadurch monatlich mindestens 70 Prozent des Netto-Lohns, den er in Vollzeit bekommen würde und ist zu mindestens 90 Prozent des bisherigen Entgelts rentenversichert. Über Tarifverträge können auch höhere Aufstockungsleistungen vereinbart werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert die Altersteilzeit dann, wenn der frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wiederbesetzt wird. Erstattet werden dem Arbeitgeber dabei die gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen für längstens sechs Jahre. Das geltende Altersteilzeitgesetz läuft Ende 2009 aus.

Mit der Teilrente können Versicherte ebenfalls ihre Arbeitszeit ab dem 63. Lebensjahr bis zum Ruhestand reduzieren. Diese Leistung kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Altersrente bezogen werden. Da die Arbeitnehmer dabei sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, können Rentenminderungen wegen des vorzeitigen Rentenbezugs ausgeglichen werden.