Bei dem Rechtsstreit kollidierten die Grundrechte des staatlichen Erziehungsauftrags und der Religionsfreiheit miteinander, erklärte Sievers. In solchen Fällen sei für «einen schonenden Ausgleich» der unterschiedlichen Interessen zu sorgen. Es sei der Schule aus organisatorischen Gründen nicht zuzumuten, einen eigenen Schwimmunterricht für Mädchen mit einer weiblichen Lehrkraft anzubieten. Anderseits müssten den religiösen und plausiblen Gewissensgründen der Muslima durch eine spezielle Schwimmkleidung Rechnung getragen werden. «Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles» hat das Verwaltungsgericht hat eine Berufung zugelassen.
Im Falle der Zwölfjährigen aus Remscheid hatten die Schulleitung und die zuständige Düsseldorfer Bezirksregierung eine Befreiung vom Schwimmunterricht abgelehnt. Die Eltern waren daraufhin vor das Düsseldorfer Verwaltungsgericht gezogen. Der Remscheider Schuldezernent Christian Henkelmann (CDU) erklärte vor Gericht, er wolle «keine anatolischen Verhältnisse an unseren Schulen». Das Leitbild an deutschen Schulen sei das Grundgesetz und nicht der Koran, so Henkelmann. (AZ 18 K 301/08)
Gericht: Zwölfjährige Muslima muss zum Schwimmunterricht
Schwimmen müssen alle
Eine zwölfjährige muslimische Schülerin muss trotz religiöser Bedenken ihrer Eltern am Schwimmunterricht teilnehmen. Das hat am Mittwoch das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden. Es hält es für "zumutbar", dass die Muslima mit einer ihren Körper umhüllenden Sportkleidung am Schwimmunterricht teilnimmt. "Die meiste Zeit ist der Körper beim Schwimmunterricht ohnehin im Wasser", so der Vorsitzende Richter Uwe Sievers. Beim theoretischen Schwimmunterricht könne das Mädchen einen Bademantel tragen.
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