Ein Vater hatte gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg geklagt, das ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 Euro zwingen wollte, Kontakte zu seinem mittlerweile achtjährigen Sohn zu pflegen. Er sehe darin einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht, erklärte seine Anwältin Heike Hase.
Kontakte zu seinem unehelichen Sohn lehnt der Mann mit der Begründung ab, dass er keine emotionale Beziehung zu dem von ihm nicht gewollten Kind aufbauen könne. Ferner befürchte er, dass seine eigene Familie mit zwei minderjährigen Kindern Schaden nehmen könne, so Hase. Die Vaterschaft hat er anerkannt und leistet Unterhalt.
Zypries: Zweifel an Richtigkeit des Urteils
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erklärte, im Einzelfall müsse die Vollstreckung eines Zwangsgeldes möglich sein. Sie äußerte jedoch Zweifel, ob im vorliegenden Fall richtig entschieden worden sei. Sie halte es für falsch, dass kein Verfahrenpfleger bestellt worden sei. Ein gerichtlich bestellter Verfahrenspfleger nimmt als Vertreter des Kindes dessen Interessen wahr.
Beziehung durch Zwang?
Der Verein "Väteraufbruch für Kinder" hält die Festsetzung eines Zwangsgeldes für verfassungsrechtlich unbedenklich. Werde das Zwangsgeld aufgehoben, könnten Eltern ihre Verpflichtung zum Umgang folgenlos ablehnen, kritisiert Professor Ulrich Mueller vom Bundesvorstand. Auch ein mit Zwangsgeld erzwungener Umgang führe zur Klärung der Beziehung und entspreche damit dem Interesse des Kindes.
Für Ulrike Peifer vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ist dagegen ein "Beziehungsaufbau unter Zwang kaum vorstellbar". Zwangskontakte zum Vater seien ein zweifelhafter Gewinn für das Kind. Horst-Heiner Rotax vom Deutschen Familiengerichtstag sagte, das Ausüben der elterlichen Verantwortung stehe nicht in deren Belieben. Vielmehr sei diese Verantwortung bis zur "Grenze der eigenen Möglichkeiten" auszuüben.
Reden statt zwingen
Ob eine Besuchspflicht am Beispiel des vorliegenden Falls dem Kindeswohl diene, sei jedoch fraglich, so Dr. Markus Warnke, Geschäftsfüher des Familienbundes der Katholiken. Dennoch sei diese Pflicht gegenüber dem Kind gesetzlich verankert. Den Vater aber letztendlich "in Handschellen zum Spielplatz" zu führen könne weder für ihn noch für das Kind von Interesse sein. Durch "vermittelnde und hinführende Gespräche" und nicht durch Zwangsverordnungen sei hier nach einer Lösung zu suchen, betont Warnke: "Ein Zwangsgeld oder anschließende polizeiliche Vorführung des Vaters, da hat niemand wirklich etwas von."
Bei ihrer 2004 ergangenen Entscheidung hatten sich die Brandenburger Richter auf den 1998 reformierten Paragrafen 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen. Danach haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Ebenso sei auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Grundsätzlich sei es wichtig, dass ein Kind sowohl Vater als auch Mutter erlebe.
Bundesverfassungsgericht verhandelt über väterliche Umgangspflicht - Familienbund im Interview
In Handschellen zum Spielplatz?
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch darüber verhandelt, ob ein Vater zum Umgang mit seinem unehelichen Kind verpflichtet werden kann. Mit welchen Mitteln dies geschehen soll, wurde vor dem höchsten deutschen Gericht kontrovers diskutiert. Die gesetzlich vorgegebene Umgangspflicht wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Das Urteil der Karlsruher Richter wird für Anfang 2008 erwartet.
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