Kirche pocht auf Namen und Würde für jeden Toten

Kein Abschied ohne Erinnerung

Das neue Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz hat Wellen geschlagen. Die katholische Kirche im Bundesland respektiert die Rücksicht auf heutige Erfordernisse. Doch die Sorge um die Würde der Verstorbenen bleibt.

Symbolbild Bestattung / © Kzenon (shutterstock)

Nach der umfassenden Liberalisierung des Bestattungsrechts in Rheinland-Pfalz sollte das würdige Gedenken an die Toten aus Sicht der katholischen Kirche nicht auf der Strecke bleiben. Das geht aus einer gemeinsamen Erklärung der Bistümer Limburg, Mainz, Speyer und Trier sowie des Erzbistums Köln hervor.

Großen Wert legen die Verantwortlichen demnach darauf, "dass der Name als Zeichen für die Einmaligkeit und Würde der verstorbenen Person über den Tod hinaus an der Grabstelle erkennbar bleibt", betonte am Mittwoch Triers Generalvikar Ulrich von Plettenberg. Man werbe für die Kultur sichtbarer, öffentlich zugänglicher Grabstätten als Anknüpfungspunkt für Trauer und gemeinschaftliches Gedenken. "Diesen Optionen entsprechen die neuen Bestattungsformen kaum." Hervorzuheben sei aber, dass dennoch ein Gottesdienst und seelsorgliche Begleitung stattfinden könnten, auch ohne eine Friedhofs-Bestattung.

Auch für finanziell Schwächere

Der Generalvikar des Bistums Speyer, Markus Magin, ergänzte: "Ein besonderes Anliegen ist uns, dass auch diejenigen ein würdiges Begräbnis und eine namentliche Grabstelle erhalten, die nur wenig finanzielle Mittel oder keine Angehörigen haben." Hier sehe man gesetzlich vor allem die Kommunen in der Pflicht. Die Kirche biete ihnen aber die Mitwirkung am Ausgestalten guter Lösungen an.

Seit Januar ist es in Rheinland-Pfalz unter anderem möglich, die Asche Verstorbener zu einem Erinnerungsstück verarbeiten und sie unter dem heimischen Apfelbaum oder in einem der großen Flüsse des Bundeslandes bestatten zu lassen. Weitere Änderungen betreffen Ehrengräber für im Auslandseinsatz gestorbene Soldaten sowie das Begräbnis sogenannter Sternenkinder. Dabei handelt es sich um Kinder, die vor, während oder unmittelbar nach der Geburt gestorben sind.

Dass nach 42 Jahren die Rechtsgrundlage den heutigen Erfordernissen angepasst wurde, würdigen die Bistumsleitungen zugleich. Der Mainzer Generalvikar Sebastian Lang nennt etwa die Vorschrift, dass die Gemeinden neben ihren Einwohnerinnen und Einwohnern auch deren nächste Verwandte zur Bestattung zulassen müssen: "Das trägt dazu bei, dass ein Grab dort sein darf, wo jemand wohnt, dem es als Ort von Trauer und Gedenken wichtig ist."

Quelle:
KNA