Sollte man sonntags einkaufen können? Nein, finden verschiedene Gruppen, darunter kirchliche, die sich nun mit einer Popularklage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gewandt haben. Sie wollen damit gegen das neue Ladenschlussgesetz vorgehen, das der Landtag vergangenen Juli beschlossen hat. Dieses Gesetz gefährde den arbeitsfreien Sonntag, teilte die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Bayern am Freitag in München mit. Dabei gehe es besonders um die Regelungen zu personallos betriebenen Kleinstsupermärkten, die bis zu 40 Sonntagsöffnungen in Tourismusorten und die Erweiterung der Sonntagsarbeit.
Das neue Gesetz sei nicht nur ein Angriff auf die Rechte der Arbeitnehmer im Handel, sondern auch auf Werte wie Familie, Ehrenamt, Gemeinschaft, Solidarität und Religionsausübung, sagte KAB-Landespräses Michael Wagner. "Denn ihnen ist der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gewidmet. Statt diese Werte zu schützen, macht sich die Bayerische Staatsregierung zum Erfüllungsgehilfen der großen Handelskonzerne."
Arbeitsministerium weist Kritik zurück
Das bayerische Arbeitsministerium wies die aktuelle Kritik zurück. Die Verfassungswidrigkeit sei nicht gegeben. Das neue Ladenschlussgesetz erfülle mit seinem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die allgemeinen Ladenschlusszeiten gälten weiter werktags von 20 bis 6 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Die bewährten Regelungen des früher in Bayern geltenden Ladenschlussgesetzes seien nur in einzelnen Detailbereichen zeitgemäß weiterentwickelt worden.
Was ist eine Popularklage?
Die Popularklage ist ein Rechtsmittel, das es ausschließlich in Bayern gibt und grundsätzlich jeder Person offensteht, wie die Gewerkschaft Verdi erklärte. "Das Recht auf Popularklage in Bayern ermöglicht es jeder Person, die Verfassungsmäßigkeit bayerischer Rechtsnormen durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen."
Nach dem reformierten Ladenschlussgesetz kann man im Freistaat in speziellen Lebensmittelgeschäften rund um die Uhr einkaufen, auch an Sonn- und Feiertagen. Es geht um personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bis zu acht lange Verkaufsnächte von 20 bis 24 Uhr können Gemeinden zudem ohne Anlass an Werktagen festsetzen. Geschäfte können eigenständig an bis zu vier Werktagen bis Mitternacht öffnen. Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte legen ferner selbst fest, ob Geschäfte mit Souvenirs, Erfrischungen oder religiösen Waren an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für je bis zu acht Stunden öffnen dürfen.