Konzilserklärung "Dignitatis humanae" über die Religionsfreiheit

Blick in die Konzilsaula während des Zweiten Vatikanischen Konzils / © Ernst Herb (KNA)
Blick in die Konzilsaula während des Zweiten Vatikanischen Konzils / © Ernst Herb ( KNA )

Nicht von ungefähr war die Erklärung "Dignitatis humanae" über die Religionsfreiheit das als letztes verabschiedete Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965). Es wurde bei der Schlussabstimmung mit 2.308 Ja-Stimmen gegen 70 Nein-Stimmen am 7. Dezember 1965 angenommen (bei 8 ungültigen Stimmen) und noch am selben Tag verkündet. Dieses letztlich eindeutige Ergebnis täuscht über die harten Auseinandersetzungen um diese Erklärung hinweg. Dabei ging es um eine Öffnung der Kirche von einer reinen Toleranz hin zu einem positiven Menschenrecht auf Religionsfreiheit.

Die erste Textvorlage vertrat noch die traditionelle Auffassung aus dem 19. Jahrhundert, wonach ein Staat katholisch sein müsse, wenn die Mehrheit der Bevölkerung Katholiken sind: In solch einem Staat sei die Bekenntnisfreiheit von Nichtkatholiken nur aufgrund des Gemeinwohls zu tolerieren. Wo die Katholiken aber in einem Staat in der Minderheit seien, so sei der Kirche alle Freiheit einzuräumen, da es sich um die wahre Religion handele. Die Überzeugung, dass bei der Religionsfreiheit zweierlei Maß anzuwenden sei – das eine für die Wahrheit, das andere für den Irrtum – bildete den Kern dieser traditionellen Haltung.

In der Konzilserklärung wird nun die notwendige Unterscheidung zwischen der moralischen und der rechtlichen Dimension von Religionsfreiheit angebracht: Dabei wird die moralische Pflicht, die Wahrheit zu suchen, aufzunehmen und zu bewahren, weiter aufrechterhalten; zugleich wird für den rechtlichen Bereich die Religionsfreiheit verankert.

"Recht auf religiöse Freiheit"

Inhalt der Erklärung ist nicht der Wahrheitsgehalt einer Religion, sondern "das Recht der Person und der Gemeinschaften auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Dingen". Die Kernaussage lautet: "Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat."

Der Inhalt dieses Rechts besteht im Freisein von Zwang in zweierlei Hinsicht. So darf der Mensch einerseits nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Andererseits darf niemand daran gehindert werden, innerhalb gebührender Grenzen privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen nach seinem Gewissen zu handeln, etwa durch Gottesdienst. Gleichzeitig wird selbstkritisch festgestellt, dass die Kirche dieser Haltung im Lauf der Geschichte selbst zuwidergehandelt habe.

Quelle: KNA