Lippstädter Gynäkologe legt wegen Abtreibungsverbot Berufung ein

Keine einheitliche christliche Auffassung

Im Streit um das Verbot medizinischer Schwangerschaftsabbrüche am Klinikum Lippstadt hat Gynäkologe Joachim Volz Berufung eingelegt. Sein Anwalt kritisiert Fehler im Urteil des Arbeitsgerichts Hamm und verweist auf die Rechtslage.

Der Paragraf 218 im Strafgesetzbuch regelt bislang die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen. / © Bernd Weißbrod (dpa)
Der Paragraf 218 im Strafgesetzbuch regelt bislang die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen. / © Bernd Weißbrod ( dpa )

Im Rechtsstreit um das Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen am Klinikum Lippstadt hat der Gynäkologe Joachim Volz Berufung eingelegt. Wie Volz' Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Dienstag bestätigte, wurde die Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm vor einigen Tagen eingelegt.

Gericht hatte Klage abgewiesen

"Das Urteil des Arbeitsgerichts basiert auf wesentlichen Fehlern", sagte Müller-Heidelberg. Das Arbeitsgericht Hamm hatte es als rechtmäßig angesehen, dass das Krankenhaus Lippstadt Volz nach einer Fusion mit einem katholischen Träger Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation untersagt.

Das Gericht hatte am 8. August eine Klage des Gynäkologen gegen seinen Arbeitgeber abgewiesen. Der Gynäkologe hatte gegen zwei Weisungen des "Klinikums Lippstadt - Christliches Krankenhaus" geklagt, die ihm medizinisch induzierte Schwangerschaftsabbrüche sowohl in der Klinik als auch in seiner Privatpraxis untersagen.
Beides ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamm zulässig.

Diskussion um Paragrafen 218a

Müller-Heidelberg erklärte, das Gericht gehe in seinem Urteil fälschlich davon aus, dass auch der medizinische Schwangerschaftsabbruch im Abtreibungsparagrafen 218a, Absatz 2 rechtswidrig sei. "Das ist er nicht", betonte Müller-Heidelberg. Das Urteil stütze sich des Weiteren auf das Direktionsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung. "Darin steht aber, dass Weisungen nur im Rahmen des Arbeitsvertrags gegeben werden dürfen. Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation sind im Arbeitsvertrag von Dr. Volz ausdrücklich zugelassen", sagte der Anwalt. Der frühere Geschäftsführer werde das gegebenenfalls auch beim Berufungstermin bezeugen.

Zudem berufe sich das Gericht auf das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche. "Die Klinik ist aber kein katholisches Krankenhaus, sondern ein christliches Krankenhaus", sagte Müller-Heidelberg. Es gebe keine einheitliche "christliche" Auffassung zum Schwangerschaftsabbruch. Die evangelische und die katholische Auffassung differierten. Die Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erwartet der Jurist bis zum Sommer 2026.

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle

Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
epd