Gericht verhandelt über Ausgabe von Suizidmitteln

Eine Frage des Persönlichkeitsrechts

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht verhandelt am Dienstag über den Zugang schwerkranker Menschen zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.

Symbolbild Justiz / © Chinnapong (shutterstock)

Pentobarbital

Wenn von tödlichen Medikamenten für die Suizidbeihilfe die Rede ist, geht es meist um das Mittel Pentobarbital (Natrium-Pentobarbital). Bei Dosierungen im Milligramm-Bereich wirkt es schlaffördernd, die tödliche Dosis ist abhängig vom Körpergewicht und beträgt einige Gramm.

Bei einer sogenannten "Freitodbegleitung" wird das Medikament in einem Glas Trinkwasser aufgelöst. In der Regel schläft die Person innerhalb von wenigen Minuten ein und wird bewusstlos. Das Pentobarbital lähmt das Atemzentrum, der Tod tritt durch Atemstillstand ein.

Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital (Reuters)
Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital / ( Reuters )

Die drei Klagenden aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg litten an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Krebs, teilte das Gericht in Münster mit. Sie beriefen sich auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hatte die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels auf Geheiß des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) abgelehnt. Der Staat dürfe nicht über die Vergabe von Tötungsmitteln entscheiden, hieß es. Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Köln im Dezember 2020 ab.

Bislang kein unverhältnismäßiger Eingriff in Selbstbestimmungsrecht

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter liegt durch die Ablehnung des BfArM zumindest bislang kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 das generelle Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, hieß es zur Begründung. Den Klägern stünden also Alternativen zur Verfügung.

Die Kölner Richter äußerten allerdings Zweifel daran, ob ein generelles Erwerbsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch sei eine Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen "nach wie vor problematisch", da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Das sei aber zumutbar, bis der Gesetzgeber ein Schutzkonzept für Sterbehilfe und die Verwendung von Betäubungsmitteln vorlege.

Zugang zu Betäubungsmitten in "extremen Ausnahmefällen"

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt. Zugleich betonte Karlsruhe, die Politik solle den genauen Rahmen festlegen und Konzepte gegen einen möglichen Missbrauch erarbeiten. Bislang hat der Bundestag noch kein Gesetz zur Suizidbeihilfe verabschiedet.

Die Kläger berufen sich auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017. Die Richter dort hatten das Recht von schwerkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod gestärkt. Der Staat dürfe in "extremen Ausnahmefällen" den Zugang zu einem solchen Betäubungsmittel nicht verwehren.

Quelle:
KNA
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