Lebenslänglich in Deutschland

Korridor in einem Gefängnis (shutterstock)

Die härteste Strafe, die das deutsche Strafrecht kennt, heißt "lebenslänglich". Anders als der Begriff vermuten lässt, endet das Strafmaß nicht mit dem Tod des Verurteilten, sondern in der Regel nach 15 Jahren Haft. Ab dann kann der Verurteilte einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes stellen. Im Falle einer Ablehnung, hat er alle zwei Jahre wieder die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.

Das gilt allerdings nur, sofern beim Verurteilten keine "besondere Schwere der Schuld" festgestellt wurde. Dann ist eine Aussetzung der Strafe ausgeschlossen, ungeachtet einer guten Führung oder Sozialprognose. Die kann sich aus der Tat selbst ergeben, also zum Beispiel bei einem Mehrfachmord, bei erbarmungsloser Brutalität oder besonders qualvoller Behandlung des Opfers. Steht aber eine solche besondere Schwere der Schuld fest, entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach 15 Jahren Haft, wie viel Strafe noch verbüßt werden muss und ab wann der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden darf. Eine feste Obergrenze gibt es nicht.

Allerdings kann der Verurteilte alle zwei Jahre einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zu stellen. Eine Entlassung nach 15 Jahren oder später kommt darüber hinaus nur in Frage, wenn das mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn der Inhaftierte der Entlassung zustimmt. Letzteres ist nicht immer der Fall.

(dr 18.06.2017)