Wichtige Begriffe zur Organspende

Widerspruchslösung und Hirntod-Diagnose

Seit Monaten wird über eine Reform des Transplantationsgesetzes in Deutschland diskutiert. Hier sind wichtige Begriffe in dieser Debatte.

 (DR)

Widerspruchslösung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, können die Organe zur Transplantation entnommen werden. Diese gesetzliche Regelung gilt beispielsweise in Belgien, Finnland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Allerdings wird in den meisten dieser Länder nicht gegen den Willen der Angehörigen gehandelt.



Zustimmungslösung / erweiterte Zustimmungslösung

Nur wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einer Organentnahme zugestimmt hat, dürfen die Organe auch entnommen werden. Eine Zustimmung kann beispielsweise per Organspendeausweis oder durch eine mündliche Verfügung gegeben werden. In Deutschland gilt eine "erweiterte" Zustimmungsregelung: Erweitert wird die Regelung dadurch, dass auch die Angehörigen oder vom Verstorbenen dazu bestimmte Personen berechtigt sind, über eine Entnahme zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist dabei immer der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.



Entscheidungslösung

Die Entscheidungslösung sieht vor, jede Bürgerin und jeden Bürger einmal im Leben zur Bereitschaft für oder gegen eine Organspende zu befragen. Diese Entscheidung soll dokumentiert werden. Dies könnte z.B. beim Ausstellen des Personalsausweises oder des Führerscheins geschehen. Ebenso wäre eine Speicherung der Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte denkbar. Umstritten ist, ob der Staat den Bürger zu einer Äußerung zwingen darf. Strittig ist auch, ob bei Verstorbenen, die sich zu Lebzeiten nicht geäußert haben, eine Organentnahme prinzipiell möglich sein soll, wenn die Angehörigen zustimmen.



Informationsregelung

Hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. In der Praxis wird jedoch nicht gegen den Willen der Angehörigen gehandelt. Die Informationsregelung gilt beispielsweise in Frankreich und in Schweden.



Hirntod-Diagnose

Der Hirntod ist rechtlich die Voraussetzung für eine Organspende. Er muss gemäß Transplantationsgesetz von zwei dafür qualifizierten Ärzten nach den Richtlinien der Bundesärztekammer unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein oder der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen. Als Hirntod wird der Zustand der irreversibel erloschenen Funktionen des gesamten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet.