Verfassungsbeschwerde des umstrittenen Theologen Gerd Lüdemann erfolglos

Wer Glaube lehrt, muss auch glauben

Theologische Fakultäten an Hochschulen dürfen einen Professor, der sich öffentlich vom christlichen Glauben losgesagt hat, aus der bekenntnisgebundenen Ausbildung ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch eine Beschwerde des umstrittenen Neutestamentlers Gerd Lüdemann abgelehnt.

Gerd Lünemann: Keine Rückkehr auf alten Lehrstuhl (epd)
Gerd Lünemann: Keine Rückkehr auf alten Lehrstuhl / ( epd )

Damit scheiterte der Göttinger Theologieprofessor mit seiner Klage wie in den Vorinstanzen auch vor dem höchsten deutschen Gericht. Erfolglos hatte Lüdemann die Rückkehr auf seinen alten Lehrstuhl für «Neues Testament» an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Göttingen gefordert. Er ist dort seit 1983 Professor. Nachdem sich der Wissenschaftler öffentlich vom christlichen Glauben losgesagt hatte, versetzte ihn die Hochschule 1998 im Einvernehmen mit der evangelischen Kirche in das neu geschaffene Fach «Geschichte und Literatur des frühen Christentums».

Hierbei sei das Selbstbestimmungsrecht der Religionen höher zu bewerten als die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, so die Karlsruher Richter. Das Amt des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät dürfe bekenntnisgebunden ausgestaltet werden. Über die «Bekenntnisgemäßheit theologischer Lehre zu urteilen» sei jedoch Sache der Glaubensgemeinschaft und nicht des religiös-weltanschaulich neutralen Staates.

Allerdings beeinträchtige die Nichtberücksichtigung des neuen Faches in den Prüfungs- und Studienordnungen der theologischen Fakultät den Wissenschaftler in seiner Lehrfreiheit. Das Fach «Geschichte und Literatur des frühen Christentums» ist nicht für die Ausbildung von Theologen verbindlich. Hochschullehrer hätten Rechte auf Teilhabe an der «amtsprägenden Tätigkeit der Studentenausbildung und der Nachwuchsförderung», erklärten die Richter. Die angemessene Einordnung des Faches sei jedoch nicht Sache des vorliegenden Verfahrens, sondern zukünftiger Verhandlungen.