Verbot von Abtreibungswerbung – der Paragraf 219a

 (DR)

Der Strafrechtsparagraf 219a verbietet die Werbung für Abtreibungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse "oder in grob anstößiger Weise". Das öffentliche Anbieten "eigener oder fremder Dienste" zum Schwangerschaftsabbruch sowie Hinweise auf Abtreibungsmethoden werden mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet.

Öffentlich spielte der § 219a lange keine Rolle, obwohl aufgrund von Anzeigen von Lebensschützern immer wieder gegen einzelne Ärzte ermittelt wurde. Seit im November 2017 aber die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde, steht die Abschaffung oder Reform des § 219a auf der politischen Agenda. (epd)