Urteil: Erben dürfen auf Facebook-Konto der toten Tochter zugreifen

 (DR)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil das elektronische Erbe mit dem materiellen gleichgestellt. Somit hinterlassen Verstorbene auch ihre Benutzerkonten im Internet ihren Erben, sofern sie das nicht in einem Testament anders geregelt haben.

Konkret entschied der Dritte Zivilsenat des BGH über den Anspruch von Eltern auf den Zugang zum Facebook-Konto ihrer 2012 verstorbenen Tochter. Sie verunglückte 2012 in einem Berliner U-Bahnhof. Bis heute fragen sich Mutter und Vater, ob die 15-Jährige sterben wollte oder ob sie das Opfer eines Unfalls wurde. Von Facebook-Inhalten erhoffen sie sich Antworten.

Weil der Internetkonzern die Seite gesperrt und in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, kamen die Eltern nicht mehr an alle Daten, obwohl sie das Passwort der Tochter hatten. Facebook hatte sich auf das Fernmeldegeheimnis berufen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Nutzungsbedingungen zum von Facebook definierten Gedenkzustand eines Online-Kontos jetzt für unwirksam. Weder das Fernmeldegeheimnis noch die Datenschutz-Grundverordnung ständen dem Anspruch der Erben entgegen.

(KNA/12.07.18)