UN-Kinderrechtskonvention

 (DR)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest. Durch die 54 Artikel sollen den Kindern die wichtigsten Menschenrechte garantiert werden. Dazu gehören das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Außerdem haben die Kinder ein Recht auf Bildung, sowie Freizeit und Spiel. Sie sollen vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch geschützt werden. Alle Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird.

In zwei Zusatzprotokollen werden die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie geächtet. Der Kriegseinsatz von unter 15-jährigen Kindern wird verboten. Seit April gilt das 3. Fakultativprotokoll. Dieses beinhaltet ein Individualbeschwerdeverfahren und ermöglicht allen Kindern, ihre Rechte einzuklagen, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Deutschland ist der Konvention 1992 beigetreten, meldete aber zunächst Vorbehalte mit Blick auf die Rechte von Flüchtlingskindern an. Diese Vorbehalte wurden 2010 zurückgenommen.

(KNA)