Umgang mit syrischen Flüchtlingen im Kirchenasyl bleibt unklar

Fehlende Ansage

Nach Einschätzung von Experten ist die Situation syrischer Flüchtlinge im Kirchenasyl weiter unklar. Es sei nicht vorauszusagen, wie in diesen Fällen verfahren werde, sagte Stefan Keßler vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst (JRS) Deutschland.

Kirchenasyl (dpa)
Kirchenasyl / ( dpa )

"Wir bemühen uns derzeit gemeinsam mit den Katholischen Büros um eine Klärung und hoffen, dass das Bundesamt bald eine klare Aussage trifft", sagte Keßler am Dienstag der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).

In der vergangenen Woche hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Dublin-Verfahren für Flüchtlinge aus Syrien ausgesetzt. Nach der Dublin-III-Verordnung müssen Flüchtlinge in dem EU-Land Asyl beantragen, in welchem sie erstmals registriert wurden.

70 Syrer in Kirchenasyl

Nach aktuellen Zahlen der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" (BAG) sind bundesweit in 70 Kirchenasylen syrische Flüchtlinge. In Deutschland sind aktuell 293 Fälle von Kirchenasyl mit 454 Menschen bekannt.

In einigen Gerichtsverfahren gibt es laut Flüchtlingsdienst bereits Vergleichsangebote des Bundesamtes. Das BAMF habe vorgeschlagen, das sogenannte Selbsteintrittsrecht auszuüben. Das heißt, dass Deutschland das Asylverfahren durchführe und den Dublin-Bescheid aufhebe. Bedingung sei, dass das Gerichtsverfahren für erledigt erklärt werde.

Leitlinie des Migrationsamt bleibt ungenau

Die Bundesarbeitsgemeinschaft hatte zuletzt Hoffnung für Syrer in Kirchenasylen geäußert. Sie gehe davon aus, dass die Kirchenasyle schnell aufgelöst werden könnten, sagte die Vorsitzende Dietlind Jochims in Berlin. Die bestehende Leitlinie des BAMF bleibe jedoch ungenau.

Zudem forderte die Organisation eine Aussetzung von "Dublin-Überstellungen" auch für Menschen aus anderen Ländern. "Niemand sollte im Rahmen einer europäischen Verordnung in menschenunwürdige Verhältnisse abgeschoben werden."

Laut BAMF gab es bis Ende Juli 131 Überstellungen von Syrern im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Festgesetzte Überstellungstermine in ein anderes EU-Land würden in der Regel nicht gestoppt; auch behalte sich das Bundesamt vor, "in besonders gelagerten Einzelfällen die Dublin-Verordnung auch künftig zur Anwendung zu bringen".


Quelle:
KNA