Spaniens Kirche gegen rezeptfreie "Pille danach"

"Weiteres Abtreibungsmittel"

In Spanien sorgt die Einführung der sogenannten "Pille danach" für Kritik. Das Präparat ist seit Montag in Spanien rezeptfrei und ohne Altersbeschränkung erhältlich. Die katholische Kirche kritisiert den Gebrauch der "Pille danach" als "weiteres Abtreibungsmittel" und "Verbrechen".

 (DR)

Es handele sich bei der «Pille danach» um ein «Medikament, das nicht dazu dient, eine Krankheit zu heilen, sondern mit ungeborenem Leben abzuschließen, so die spanischen Bischöfe in der Stellungnahme von Ende Juni. Die Pille danach ist eine Technik der Abtreibung und kein einfaches Verhütungsmittel», heißt es in dem Papier der Bischöfe.

Zuvor hatte Gesundheitsministerin Trinidad Jimenez erklärt, die «Pille danach» sei kein Schwangerschaftsabbruch, sondern eine Notlösung nach einem ungeplanten und ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Maßnahme solle die Zahl unerwünschter Schwangerschaften und Abbrüche verringern, nicht jedoch als «weitere Methode zur Verhütung oder Abtreibung» dienen. Beispiele aus anderen Ländern zeigten, dass der unkontrollierte Verkauf der Pillen keinen Missbrauch fördere.

Neben der Debatte um die «Pille danach» sorgt ein weiteres Projekt der sozialistischen Regierung für Kritik der Kirche. Am Wochenende verabschiedete das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung der Abtreibungsgesetzgebung. Demnach soll die bisher geltende Indikationslösung durch eine Fristenregelung ersetzt werden.

Die neuen Regelungen sehen eine straffreie Abtreibung bis zur 14. Schwangerschaftswoche vor. Zudem sollen Minderjährige ab 16 Jahren künftig eine Abtreibung ohne Einverständnis ihrer Eltern vornehmen lassen dürfen. Bei Missbildung des Fötus sowie bei Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit der werdenden Mutter sollen Abtreibungen noch bis zur 22. Woche erlaubt sein. Dem Vorhaben muss nun noch das Parlament mit absoluter Mehrheit zustimmen.

Bislang sind Abtreibungen in Spanien grundsätzlich verboten. Die seit 1985 geltende Regelung gestattet nur drei Ausnahmefälle: Vergewaltigung, Missbildung des Fötus sowie eine Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit der werdenden Mutter.