Rechtliche Regelungen zur Organspende

 (DR)

In Europa gibt es unterschiedliche Modelle zur Organisation von Organspenden. Ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen:

Entscheidungslösung: Sie gilt in Deutschland. Danach wird jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr dazu aufgefordert, eine Erklärung zur Organspende abzugeben. Die Krankenkassen schicken regelmäßig Informationsmaterial zur Organspende an die Versicherten und fragen die Spendebereitschaft ab. Behörden verteilen das Material bei der Ausweisausgabe. Einen Zwang zur Entscheidung gibt es nicht. Eine Organspende ist nur zulässig, wenn eine Zustimmung vorliegt. Der Gesetzgeber hat 2012 die Entscheidungslösung eingeführt und die bis dahin geltende Zustimmungslösung abgeschafft. Ziel war, die Zahl der Organspenden zu erhöhen.

Zustimmungslösung: Im deutschen Transplantationsgesetz war von 1997 bis 2012 die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung verankert. Nach dem Hirntod eines Patienten dürfen dessen Organe nur entnommen werden, wenn der Verstorbene vor seinem Tod seine Zustimmung gegeben hat oder seine Angehörigen nach dessen Tod in eine Transplantation einwilligen. Das kann durch einen Organspendeausweis oder eine Patientenverfügung erfolgen. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen gefragt werden. Die Zustimmungslösung gilt zum Beispiel in Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Litauen, Rumänien und der Schweiz.

Widerspruchslösung: Spanien setzt gemeinsam mit weiteren EU-Ländern auf die Widerspruchslösung. Das bedeutet, dass jeder nach seinem Tod zum Organspender werden kann, wenn er der Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Staaten praktizieren das Modell der erweiterten Widerspruchslösung. Dabei ist ein Widerspruch der Angehörigen gegen eine Organentnahme für die Ärzte bindend. Die Widerspruchslösung gilt etwa in Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland und den Niederlanden. (epd/Stand 02.06.2018)