Politische Debatte um Sterbehilfe

 (DR)

Tötung auf Verlangen/ Aktive Sterbehilfe

Tötung auf Verlangen liegt laut deutschem Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 216 vor, wenn jemand durch das "ausdrückliche und ernstliche Verlangen" des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden ("Euthanasie"), Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt.

(Bei-)Hilfe zum Suizid

Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, Hilfe gewährt, etwa durch das Besorgen von Medikamenten oder die Zubereitung eines Gift-Getränks. In Abgrenzung zur "Tötung auf Verlangen" kommt es darauf an, dass der Sterbewillige das Geschehen in der Hand behält. Den  Akt des Suizids muss er selbst vollziehen, indem er das Getränk mit der tödlich wirkenden Substanz austrinkt, den tödlichen Schuss abfeuert. Der Bundestag hat im Herbst 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die geschäftsmäßige, auf Regelmäßigkeit angelegte Beihilfe zum Suizid - etwa durch Sterbehilfevereine - untersagt. Nahestehende Personen eines Todkranken bleiben von der Strafandrohung ausgenommen. Das gilt auch für behandelnde Ärzte, etwa auf Palliativstationen, die im Einzelfall bei einem Suizid helfen. Verstehen Ärzte jedoch die Suizidbeihilfe als Teil ihrer Tätigkeit, sind sie von Strafe bedroht. 

Therapieabbruch/ Sterben zulassen/ Passive Sterbehilfe

Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse. Lange wurden solche Maßnahmen als "passive Sterbehilfe" bezeichnet. Begrifflich problematisch ist allerdings, dass dieser Begriff Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgeräts. Durch Gerichte und die Bundesärztekammer ist aber klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. Denn der Arzt lässt damit den natürlichen Krankheitsverlauf zu, führt aber nicht den Tod eines Patienten künstlich früher herbei. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ist festgelegt, dass "ein offensichtlicher Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden" soll.

(kna)