Neue Diskussionen über Sterbehilfe in der Schweiz

Im Land von Dignitas und Exit

In der Schweiz geht der Streit über die Sterbehilfe weiter. Im Kanton Zürich soll es zu einem Volksentscheid über ein generelles Verbot von Sterbehilfe in der gesamten Eidgenossenschaft kommen. Die Initiatoren des Begehrens wollen, dass der Kanton bei der schweizerischen Bundesversammlung eine Initiative einreicht, die jede Art von Verleitung oder Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt.

 (DR)

Eine zweite Abstimmung hat eine Einschränkung des sogenannten Sterbetourismus im Kanton Zürich selbst zum Ziel. Demnach sollen nur diejenigen Personen Sterbehilfe in Anspruch nehmen können, die mindestens seit einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben. Beide Begehren gehen im wesentlichen auf Initiativen der Eidgenössischen Demokratischen Union (EDU), einer christlich-konservativen Gruppierung, zurück. Wann genau die Abstimmungen stattfinden, stehe noch nicht fest, sagte ein EDU-Sprecher auf Anfrage.

Im Kanton Zürich unterhalten die beiden Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas ihre Geschäftsstellen. Dignitas versucht derzeit, in der im Kanton gelegenen Stadt Wetzikon eine Anlaufstelle für Sterbewillige einzurichten. Die zuständige Kommunalbehörde lehnte das Vorhaben unlängst ab. Die in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens, einer Berufsschule und eines Altenheims geplante Einrichtung könne die Lebensqualität in dem Wohnviertel negativ beeinflussen, hieß es.

Dignitas-Gründer Ludwig Minelli, der das Gebäude zum Zweck der Suizid-Begleitung im August 2008 erworben hatte, reichte daraufhin Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein, wie die Stadtkanzlei von Wetzikon am Freitag mitteilte. Derzeit leistet Dignitas Sterbehilfe in der Gemeinde Pfäffikon, die ebenfalls zum Kanton Zürich gehört.

Im Kanton Zürich hatten die Oberstaatsanwaltschaft und die Suizidhilfeorganisation Exit am 7. Juli eine heftig umstrittene «Vereinbarung über Standesregeln bei der organisierten Suizidhilfe» geschlossen. Sie bestimmt die Abläufe einer aktiven Beihilfe zur Selbsttötung und legt das zu verwendende Sterbemittel fest. Geregelt wird zudem die Organisation und die Offenlegung der finanziellen Belange.