Mindestlohn-Regelung für Flüchtlinge

 (DR)

Laut einem gemeinsamen Papier von Arbeits-, Finanz- und Bildungsministerium solle für einen Migranten kein Mindestlohn gezahlt werden müssen, wenn sich dieser zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland nachqualifiziert. Ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums bestätigte, dass es ein internes Diskussionspapier zu diesem Thema gebe. Linke, Grüne und Gewerkschaften kritisierten Pläne, Flüchtlinge vom Mindestlohn auszuschließen.

Es gehe um die Klärung, wann Einsätze und Tätigkeiten einer Ausbildung oder einem Pflichtpraktikum glichen, ergänzte der Ministeriumssprecher. Diese würden auch nach bisherigem Recht nicht mit dem Mindestlohn vergütet. Bei anderen Beschäftigungsformen wird seit 1. Januar die Lohnuntergrenze von 8,84 Euro pro Stunde gezahlt. Das bestehende Mindestlohn-Recht bleibe davon vollkommen unberührt, hieß es weiter.

Der Mindestlohn wurde zum Jahresbeginn von 8,50 auf 8,84 Euro die Stunde erhöht. In dem Papier würden mehrere Beispiele genannt, wann der Mindestlohn nicht gelten soll, berichtete die Zeitung: Absolviere zum Beispiel ein syrischer Tischler ein neun Monate langes Praktikum, weil ihm für die Anerkennung seines Berufsabschlusses neun Monate fehlen, wäre kein Mindestlohn fällig. Das gelte auch für eine vietnamesische Krankenschwester, die für ihre Berufszulassung in Deutschland noch einen längeren Lehrgang oder einen Kurs plus Praktikum machen muss, um Kenntnisse in der Krankenpflege nachzuweisen. (epd/Stand 02.01.16)