Koalitions-Kompromiss zum Paragrafen 219a

 (DR)

Der Strafrechtsparagraf 219a verbietet die Werbung für Abtreibungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise". Das öffentliche Anbieten "eigener oder fremder Dienste" zum Schwangerschaftsabbruch sowie Hinweise auf Abtreibungsmethoden werden mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet.

Öffentlich spielte der Paragraf 219a lange keine Rolle, obwohl nach Anzeigen von Lebensschützern gegen einzelne Ärzte ermittelt wurde, die darüber informieren, dass sie Abtreibungen machen. Seit im November 2017 aber die Gießener Ärztin Kristina Hänel dafür zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden war, stand die Forderung nach einer Abschaffung oder Reform des Paragrafen auf der politischen Agenda.

Der vom Bundestag beschlossene Kompromiss von Union und SPD sieht als Änderung nun vor, den Paragrafen 219a durch eine weitere Ausnahme zu ergänzen. Danach dürfen Ärzte und Kliniken öffentlich darüber informieren, dass sie Abbrüche vornehmen. Für weitere Informationen können sie im Internet auf neutrale Stellen verlinken - oder in ihren Flyern darauf hinweisen.

Mit einer zusätzlichen Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz soll sichergestellt werden, dass die Bundesärztekammer eine Liste von Ärzten und Kliniken führt, die Abtreibungen vornehmen. Sie soll im Internet veröffentlicht werden und auch Angaben über die Methoden enthalten. (epd/Stand 22.02.2019)