Kirchensteuer auf Kapitalerträge

 (DR)

Seit Jahresbeginn 2015 werden die Kirchensteuern auf Kapitalerträge automatisch von den Banken an die Finanzämter weitergeleitet. Die Banken informierten ihre Kunden seit Anfang vergangenen Jahres brieflich über die Änderungen. Die Schreiben wurden aber offenbar von vielen Menschen missverstanden. Die Zahl der Kirchenaustritte stieg in beiden großen Konfessionen deutlich an. Bei der Änderung handelt es sich aber weder um eine neue Steuer, noch wird die Kirchensteuer wird erhöht. Lediglich das Einzugsverfahren wurde automatisiert und damit für die Kunden vereinfacht.

Zudem gelten hohe Freibeträge. Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird erst fällig, wenn die Zinsgewinne des angelegten Kapitals bei Ledigen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro überschreiten. Erst dann erhebt der Staat eine Kapitalertragssteuer von 25 Prozent. Darauf fallen je nach Bundesland acht oder neun Prozent Zinsen an. Diese Steuerpflicht besteht seit vielen Jahren. Wer weniger Zinsgewinne erwirtschaftet, zahlt darauf auch keine Steuern. Zuviel bezahlte Kirchensteuern werden über die Einkommensteuer zurückerstattet.

Mit dem neuen Verfahren wird den Banken vom Bundeszentralamt für Steuern verschlüsselt mitgeteilt, ob der Kontoinhaber Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. Daraufhin leiten diese die fälligen Kirchensteuern über die Finanzämter an die entsprechende Religionsgemeinschaft weiter. Dafür war bisher eine gesonderte Zustimmung nötig, die nun entfällt. Kirchenmitglieder, die das automatisierte Verfahren ablehnen, können ihm schriftlich widersprechen. In diesem Fall werden die Zinsgewinne über die Steuerklärung von den Finanzämtern nachversteuert. (epd)