Verfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Karlsruhe hat entschieden

Mit dem neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch wollte die Politik professionellen Suizidhelfern das Handwerk legen. Das geht Karlsruhe zu weit: Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Palliativmediziner kritisieren das Urteil.

Autor/in:
Anja Semmelroch (dpa)
Verfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe / © Whyframe (shutterstock)
Verfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe / © Whyframe ( shutterstock )

Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

"Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe

Paragraf 217 stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt - genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen möchten. Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.

Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. "Geschäftsmäßig" im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie "auf Wiederholung angelegt". Aktive Sterbehilfe - also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze - ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.

Palliativmediziner kritisieren Entscheidung aus Karlsruhe

Heftige Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe übt die Deutsche PalliativStiftung. Karlsruhe setze die Selbstbestimmung der ohnehin Starken über den Schutz der Schwächsten, erklärte der Vorstandsvorsitzende Thomas Sitte am Mittwoch in Fulda. "Jetzt wird die Erleichterung der Selbsttötung für Kranke und Lebensmüde zur normalen Dienstleistung."

"Wer Sterbehilfe erlaubt, mache über kurz oder lang Sterben zur Pflicht - erst recht in einer so ökonomisierten Gesellschaft wie der unseren", fügte Sitte hinzu. "Erfahrungen aus allen anderen Staaten zeigen: Angebot schafft Nachfrage", so der Palliativmediziner.

Caritas warnte im Vorfeld

Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe hatte sich die Caritas im Erzbistum Köln gegen den assistierten Suizid ausgesprochen. Wenn die organisierte Selbsttötung per Rechtsprechung geduldet werde, nehme der Druck auf die Betroffenen zu, von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sagte Caritasdirektor Frank Johannes Hensel gegenüber DOMRADIO.DE.

Ein würdevolles Sterben sei möglich, wenn Sterbende nicht allein gelassen werden und sich ihren Schmerzen und Ängsten nicht ausgeliefert fühlen, erklärte Hensel und verwies auf Hospizarbeit und Palliativmedizin.


Quelle:
dpa , KNA