Bei einer Standkundgebung könne die Polizei durch Auflagen verhindern, dass es zu Ausschreitungen komme, erklärten die Richter. Gegen den Beschluss können beide Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. (AZ: 20 L 2453/15)
Die Demonstration steht unter dem Motto "Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen den islamischen Extremismus". Bei der Erstauflage von "Hogesa" (Hooligans gegen Salafisten) im Oktober 2014 war es zu schweren Krawallen von Hooligans und Rechtsextremisten in der Kölner Innenstadt gekommen, bei denen fast 50 Polizisten verletzt wurden.
Kölner Polizei hatte Demonstration verboten
Deshalb hatte die Kölner Polizei die Neuauflage verboten. Das Verwaltungsgericht Köln beurteilte das Verbot des Demonstrationszugs als rechtmäßig. Nach den Erfahrungen des vergangenen Jahres sei mit einer unfriedlichen Versammlung zu rechnen. Zudem habe sich der Anmelder nicht klar von der Gewalt des Vorjahres distanziert und die Veranstaltung als "Hommage" an die letzte Demonstration bezeichnet.
Dagegen erklärten die Richter, eine Kundgebung an einem festen Ort sei für die Polizei eher beherrschbar und ein vollständiges Verbot wegen des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit nicht rechtmäßig. Die Polizei könne durch Auflagen wie die Zahl der Ordner oder Vorgaben zu Ablauf und Dauer dafür sorgen, dass die Veranstaltung friedlich bleibe.