Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen

Kernpunkte der Pläne

Kernpunkte der Gesetzespläne:

Bundesregierung will Leiharbeit neu regeln / © Jens Büttner (dpa)
Bundesregierung will Leiharbeit neu regeln / © Jens Büttner ( dpa )

BEZAHLUNG BEI LEIHARBEIT: Die Arbeitnehmer sollen nach neun Monaten für gleiche Arbeit gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft bekommen. Bei Branchenzuschlagstarifen in der Zeitarbeitsbranche kann davon abgewichen werden, wenn nach spätestens 15 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erreicht wird.

EINSATZDAUER: Leiharbeitnehmer sollen höchstens 18 Monate lang einem anderen Betrieb überlassen werden können. Danach müssen sie übernommen oder abgezogen werden. In Tarifverträgen sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber hinausgehen dürfen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen von tariflichen Öffnungsklauseln in ihrer Branche Gebrauch machen können: für einen Einsatz von bis zu 24 Monaten - oder auch länger, wenn im Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer festgelegt wird (Beispiel: 48 Monate).

STREIKBRECHER: Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher soll verboten werden Leiharbeiter sollen aber dann weiter eingesetzt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden übernommen wurden.

WERKVERTRÄGE: Bei Werkverträgen soll festgelegt werden, wann tatsächlich solch ein Vertrag über selbstständige Tätigkeit und wann ein normales abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Mit Werkverträgen vergeben Unternehmen etwa IT-Dienstleistungen oder Catering- und Reinigungsdienste an andere Firmen. Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, soll die Möglichkeit genommen werden, dies nachträglich als Leiharbeit umzudeklarieren und damit zu legalisieren. 

Quelle:
dpa