Gericht moniert Arbeitsregelung im Erzbistum Köln

Erfolgreiche Klage

Das Erzbistum Köln muss laut einem Gerichtsentscheid eine leitende Mitarbeiterin in ein beamtenähnliches Arbeitsverhältnis übernehmen. Ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz vom August 2022 ist nun aufgehoben worden.

Generalvikariat des Erzbistums Köln (DR)
Generalvikariat des Erzbistums Köln / ( DR )

Das teilte das Landesarbeitsgericht Köln am Mittwoch mit. Eine Regelung der Erzdiözese, wonach solche Übernahmen nur in Einzelfällen gewährt wurden, verstoße gegen das Prinzip des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, führte die zuständige Kammer aus. Zunächst hatte der "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwoch) über den Fall berichtet.

Erzbistum verweist auf hausinterne Regelung

Das Erzbistum wollte sich auf Anfrage zu der Personalangelegenheit nicht äußern. Es wies aber darauf hin, dass es nur um eine hausinterne Regelung gehe, die lediglich den zahlenmäßig kleinen Kreis der leitenden Mitarbeitenden des Erzbistums betroffen habe.

Diese Regelung sei bereits Ende Juni 2022 geändert worden; sie sei auch nicht Teil des kirchlichen Tarifwerkes KAVO für die Bistümer in Nordrhein-Westfalen.

Grundsätze des Arbeitsrechts auf Kirche anwenden

Nach Einschätzung des früheren Bundesarbeitsrichters Christoph Schmitz-Scholemann läuft das jetzige Urteil aber darauf hinaus, "dass die Gerichte die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts auf die Kirche anwenden und deren eigene Bestimmungen daran messen", wie er dem "Stadt-Anzeiger" sagte.

Laut der Regelung des Erzbistums für leitende Mitarbeiter genießen diese mit der Übernahme bestimmte Vorzüge wie etwa Anspruch auf eine Pension.

Vor der Mitarbeiterin hatte die Diözese bereits eine ganze Reihe anderer Beschäftigter in das andere Arbeitsverhältnis übernommen, ihren Antrag aber abgelehnt. Darauf hatte die Frau vor dem Arbeitsgericht Köln geklagt, das zunächst dem Arbeitgeber Recht gab.

Rückwirkende Zahlungen

Laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts muss die Erzdiözese die Klägerin nun rückwirkend zum 1. Januar 2021 in ein beamtenähnliches Dienstverhältnis übernehmen und für diesen Zeitraum auch bezahlen.

Ihren Antrag auf Einstufung in die höchste Besoldungsstufe wies das Gericht zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:
KNA