Religionsbeauftragter fordert "Sonntagsschutz" für alle Religionen

"Essenzieller Bestandteil der Religionsfreiheit"

Anlässlich des 1.700. Jahrestags des arbeitsfreien Sonntags hat der Beauftragte der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit, Markus Grübel (CDU), das Recht auf Ruhetage auch für kleinere Religionsgemeinschaften gefordert.

Eine Frau im Gebet vertieft / © Puttipong Klinklai (shutterstock)
Eine Frau im Gebet vertieft / © Puttipong Klinklai ( shutterstock )

"Der Ruhetag oder eine besondere Zeit für Gebet ist essenzieller Bestandteil der Religionsfreiheit und gilt für alle Menschen gleichermaßen", erklärte Markus Grübel (CDU) am Montag in Berlin. Deshalb setze er sich auch dafür ein, dass Hochschulen ihre Prüfungstermine nicht auf den Schabbat oder andere wichtige jüdische oder muslimische Feiertage legen. "Jede religiöse Minderheit hat ein Recht darauf, an ihren Feiertagen zu ruhen", erklärte Grübel.

"Tag des Herrn"

Der Beauftragte für Religionsfreiheit erinnerte an ein am 3. März 321 von Kaiser Konstantin erlassenes Edikt, das den Sonntagsschutz historisch begründete. Am Sonntag erinnerten die Kirchen an die Einrichtung des arbeitsfreien Sonntags, der Grübel zufolge damals dem Sonnengott gewidmet, später aber christlich zum "Tag des Herrn" umgedeutet wurde.

Nicht in allen Ländern gewährleistet

Grübel beklagte, dass in einigen Ländern die Ausübung der Religion an den jeweiligen Ruhe- und Feiertagen nicht ungehindert möglich ist. "In Nordkorea oder China zum Beispiel ist die Feier von Gottesdiensten stark eingeschränkt", sagte er. In Saudi-Arabien sei die öffentliche Feier christlicher oder jüdischer Gottesdienste verboten, die Ausübung schiitischer Feiern und Rituale sei eingeschränkt. Im Iran dürften Baha'i keine Gottesdienste feiern.

Staatlich anerkannter Feiertag

In Deutschland ist der Sonntagsschutz im Grundgesetz verankert. In Artikel 140 der Verfassung heißt es: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."


Quelle:
epd