Eilbeschluss zum Hambacher Forst

 (DR)

Das Oberverwaltungsgericht entschied in einem Eilbeschluss, dass die RWE Power AG das Waldgebiet vorläufig nicht abholzen darf. Das Verbot gilt solange, bis über die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutzes Deutschland (BUND) NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist (AZ.: 11 B 1129/18). Der Beschluss erging nur einen Tag nach dem Verbot einer für Samstag geplanten Groß-Demo am Hambacher Forst, bei der bis zu 20.000 Menschen gegen die drohende Rodung des Waldes protestieren wollen.

Die Oberverwaltungsrichter verwiesen darauf, dass die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde die Umsetzung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2018 bis 2020 zunächst angeordnet hatte. Die RWE Power AG hätte den Hambacher Forst deshalb weiter roden dürfen. Um das zu verhindern, beantragte der BUND NRW, der gegen den Hauptbetriebsplan Klage erhoben hat, die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss von Ende Juli ab. Dagegen legte der BUND beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde ein. Die aufschiebende Wirkung der am Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage sei damit wieder hergestellt, hieß es.

Zur Begründung erklärte der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen sei. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen des Vorkommens etwa der Bechsteinfledermaus oder des dortigen Waldes dem Schutzregime für "potenzielle FFH-Gebiete" unterliege. Mit der Umsetzung des Hauptbetriebsplans und der Rodung des Hambacher Forstes würden dagegen "vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen", betonten die Richter. (epd/5.10.18)