Die Ladenschluss-Regelungen in den 16 Bundesländern

Ganz unterschiedliche Öffnungszeiten

Im Zuge der Föderalismusreform hat der Bund im Jahr 2006 den Ländern die Zuständigkeit für den Ladenschluss übertragen.

 (DR)

Alle Bundesländer bis auf Bayern haben inzwischen eigene Gesetze verabschiedet. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) gibt einen kurzen Überblick über die Sonn- und Feiertagsregelungen. Ausnahmebestimmungen für Tourismusregionen werden nicht benannt.

Baden-Württemberg: An Werktagen sind die Ladenöffnungszeiten komplett freigegeben. An drei Sonn- oder Feiertagen dürfen die Läden geöffnet werden, allerdings nicht im Advent. Ausgenommen sind auch der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage.

Bayern: In Bayern gelten nach wie vor die Bestimmungen des Bundesladenschlussgesetzes. In den Koalitionsverhandlungen konnte sich die FDP 2008 mit ihrem Wunsch nach einer Liberalisierung nicht durchsetzen. Geschäfte dürfen montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen. Jede Gemeinde darf jährlich höchstens vier verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zulassen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Berlin: Berlin hat das bundesweit liberalste Gesetz verabschiedet: Erlaubt ist die Ladenöffnung werktags rund um die Uhr. Darüber hinaus dürfen die Händler an bis zu zehn Sonntagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, darunter auch an den vier Adventssonntagen.

Brandenburg: Die Öffnungszeiten sind werktags unbeschränkt freigegeben. Außerdem sind sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr erlaubt, darunter auch alle vier Adventssonntage. Geöffnet werden darf zwischen 13.00 und 20.00 Uhr, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember.

Bremen: Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Samstag gänzlich freigegeben. An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen, mit Ausnahme von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr, wo bis zu fünf Stunden geöffnet werden darf. Adventssonntage und Sonntage im Dezember sind nicht genehmigungsfähig.

Hamburg: Die Regelung entspricht weithin den Bremer Vorschriften.

Hessen: Werktags sind die Ladenöffnungszeiten freigegeben. An vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr dürfen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen. Davon ausgenommen sind aber unter anderen die Adventssonntage.

Mecklenburg-Vorpommern: Der Verkauf ist an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr zulässig. Aus besonderem Anlass dürfen die Läden auch an vier Samstagen bis 24.00 Uhr öffnen. Verkauf aus besonderem Anlass ist an jährlich höchstens vier Sonntagen zulässig. Nicht erlaubt ist die Ladenöffnung an Sonntagen des Monats Dezember mit Ausnahme des ersten Advents.

Niedersachsen: An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden. Zusätzlich darf an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, in Ausflugsorten sogar an acht. Adventssonntage sind davon ausgenommen.

Nordrhein-Westfalen: Geschäfte können an Werktagen völlig frei über ihre Öffnungszeiten entscheiden. Es gibt vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage - einer davon darf ein Adventssonntag sein.

Rheinland-Pfalz: Läden dürfen an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein. An bis zu acht Werktagen im Jahr dürfen die Läden bis 6.00 Uhr des folgenden Tages offen bleiben, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24.00 Uhr. An vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr darf zusätzlich geöffnet werden; Adventssonntage im Dezember sind allerdings nicht genehmigungsfähig.

Saarland: Das Saarland hat an der werktäglichen Ladenöffnungszeit von 6 bis 20 Uhr festgehalten; nur an einem Werktag pro Jahr dürfen die Geschäfte bis 24 Uhr öffnen. Die Kommunen haben die Möglichkeit, vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr zu erlauben; einer davon kann der 1. Advent sein.

Sachsen: Verkauf an Werktagen ist von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich; an bis zu fünf Werktagen auch bis zum nächsten Morgen. Die im Gesetz vorgesehenen vier verkaufsoffenen Sonntage unterliegen keiner jahreszeitlichen Begrenzung und können daher auch im Advent genommen werden.

Sachsen-Anhalt: Händler dürfen ihre Geschäfte von montags bis freitags rund um die Uhr öffnen, an Samstagen bis 20.00 Uhr. Offene Geschäfte für maximal fünf Stunden sind zudem an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr erlaubt. Die Adventssonntage können dabei einbezogen werden.

Schleswig-Holstein: Die Ladenöffnung ist von Montag bis Samstag vollständig freigegeben. Händler dürfen an vier Sonn- und Feiertagen öffnen, allerdings nicht an Dezembersonntagen.

Thüringen: Das Ladenöffnungsgesetz sieht eine völlige Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag vor. Samstags darf lediglich bis 20.00 Uhr geöffnet werden. An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für sechs Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Mit Ausnahme des 1. Advents dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden.