Der Kirchenrechtler Hartmut Zapp vor Bundesverwaltungsgericht

Kirchenaustrittsstreit vor der Entscheidung

Von Staufen im Markgräflerland über Mannheim nach Rom nach Bonn nach Leipzig - mangelndes Durchhaltevermögen kann Hartmut Zapp niemand vorwerfen, der auf die Etappen des juristischen Grundsatzstreits um den "teilweisen" Kirchenaustritt blickt. Mit dem Revisionsverfahren vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht endet der seit 2007 andauernde Rechtsstreit des emeritierten Freiburger Kirchenrechtlers nun.

Autor/in:
Volker Hasenauer
 (DR)

Auf den letzten Metern vor der Ziellinie allerdings hat die Deutsche Bischofskonferenz in enger Abstimmung mit dem Vatikan Zapps verwaltungsrechtlicher Klage den Wind aus den Segeln genommen.  Denn egal, wie das höchste deutsche Verwaltungsgericht am Mittwoch (25.09.2012) entscheidet, ob es Zapps auf dem Staufener Standesamt erklärten "teilweisen" Kirchenaustritt für gültig oder nichtig erklärt - die eigentliche Kernfrage ist mit der am vergangenen Donnerstag veröffentlichten römisch-deutschen Präzisierung im Umgang mit dem vor staatlicher Stelle erklärten Kirchenaustritt entschieden.



Das Dekret schafft nämlich ein nur für Deutschland geltendes Partikularrecht und stellt damit klar, dass wer am Standesamt seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt, zwar nicht mehr automatisch exkommuniziert ist. Die im Dekret aufgeführten Folgen aber machen deutlich, dass die Austrittserklärung als klarer Bruch mit der Kirche zu verstehen ist und zum Verlust nahezu aller kirchlichen Rechte führt. So ist der Zugang zu Kommunion und anderen Sakramenten verwehrt. Auch eine Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber ist kaum mehr möglich.



Damit ist Zapps vorgebrachte Kritik an den deutschen Bischöfe zwar einerseits bestätigt worden: Denn dem Kirchenrechtsprofessor ging es darum, den Automatismus von Kirchenaustrittserklärung und Exkommunikation zu brechen. Zumal die Exkommunikation kirchenrechtlich mit dem Tatbestand von Glaubensabfall (Häresie) und Kirchenspaltung (Schisma) begründet wurde. Davon ist nun keine Rede mehr. Und umgekehrt sucht die katholische Kirche fortan per seelsorglichem Brief den Kontakt zu jedem, der seinen Austritt erklärt. Verbunden mit dem Angebot einer Rückkehr in die Kirche.



Beitrag zu Klärung

Andererseits hat Zapp aber schon vor dem Gerichtstermin am Mittwoch klar verloren. Denn ab sofort ist eindeutig, dass der von Zapp praktizierte "teilweisen" Kirchenaustritt nicht (mehr) zulässig ist. Auch betont das Dekret eindeutig, dass zur Kirchenmitgliedschaft die Pflicht gehört, "seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann". Eine innere Verbundenheit mit der Kirche und eine aktive Teilnahme am Glaubensleben kann es laut Dekret nach einem Kirchenaustritt nicht mehr geben. Damit ist Zapps Versuch, die Zugehörigkeit zur katholischen Glaubensgemeinschaft von der Kirchensteuer zu trennen, gescheitert. Falls nicht doch noch die Leipziger Richter mit einem gänzlich unerwarteten Urteil der Sache abermals eine neue Wendung geben.



Der Kirchenrechtler selbst ist vor seinem letzten Gerichtstermin für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Auch sein Anwalt will sich zu Konsequenzen des Bischofsdekrets für die Verwaltungsgerichtsverhandlung nicht äußern. Spekulationen, wonach Zapp seine Klage gegen das Erzbistum Freiburg in letzter Minute zurückziehen könnte, bestätigen sich damit wohl nicht. Eine weitere Folge des Klagemarathons von Freiburg über Mannheim nach Leipzig steht damit vor der letzten Verhandlung fest: Zapps in der südbadischen Provinz erklärter "teilweiser Kirchenaustritt", der bundesweit mehrere Nachahmer fand, hat entscheidend dazu beigetragen, dass die Frage der Kirchenaustrittserklärung in Deutschland neu und für alle Katholiken verbindlich präzisiert worden ist.