Das Urteil

 (DR)

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Köln hervor. Geklagt hatte eine Steuerberatungs-Gesellschaft, deren Geschäftsführer bei einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. 2007 einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Mit dem Geld wurde osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglicht. Die Gesellschaft erhielt eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies.

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Das Finanzamt versagte jedoch den Spendenabzug, weil es nicht die katholische Kirche in Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger sah. Die Klage der Gesellschaft gegen diesen Bescheid wies das Finanzgericht ab.

Laut Gericht ist eine Spende nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes gehe. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München gegen das Urteil vom 15. Januar zu, das erst jetzt veröffentlicht wurde. (Finanzgericht Köln, AZ 13 K 3735/10). (KNA)