Bistum Augsburg ändert Regel für Bischofs-Geschenke

Aus Gründen der Rechtssicherheit

Das Bistum Augsburg hat für seinen Bischof die Regeln zur Geschenke-Annahme geändert. Der Bischof, die Weihbischöfe und der Generalvikar dürfen neuerdings auch Geschenke im Wert von mehr als 35 Euro annehmen.

Augsburger Dom / © Tatsuo Nakamura (shutterstock)

Die Geschenke liegen damit über der Schwelle der Geringwertigkeit. Sie müssen solche Präsente erst im Nachhinein beim Compliance-Beauftragten oder bei einer von dieser bestimmten Person anzeigen. Das geht aus dem aktuellen Amtsblatt des Bistums hervor.

Eines der ersten Bistümer mit Compliance-Regeln

Unter Compliance versteht man in Unternehmen und Institutionen, dass die Leitung auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und internen Richtlinien sowie auf ethische Maßstäbe achtet. Verstöße gegen Compliance-Regeln können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Das Bistum Augsburg hatte vor einem Jahr als eines der ersten katholischen Bistümer in Deutschland Compliance-Regeln für seine Beschäftigten erlassen. 2019 hatte die Diözese zunächst nur für seine Verwaltung solche Regeln aufgestellt. Oberster Compliance-Beaufragter des Bistums ist der Generalvikar.

Ablehnung könnte sehr unhöflich sein

Die Neuformulierung erklärte das Bistum auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit "Rechtssicherheit": Beim Wahrnehmen repräsentativer Aufgaben könne es vorkommen, dass dem Bischof, den Weihbischöfen oder dem Generalvikar ein Geschenk im Wert von mehr als 35 Euro überreicht werde. 

"Ein solches Geschenk nicht anzunehmen, bis der Compliance-Beauftragte des Bistums Augsburg zugestimmt hat - wie dies in der Compliance-Ordnung der Normfall ist -, wäre aus Gründen der Höflichkeit im gesellschaftlichen Umgang nicht opportun."

Daher reiche es in diesen Fällen, die Annahme im Nachhinein anzuzeigen, erklärte das Bistum weiter. "Grundsätzlich ist die Annahme solcher Geschenke aber nur erlaubt, wenn die Überreichung des Geschenkes nicht in Erwartung einer Gegenleistung erfolgt und als sozialadäquat gelten kann."

Quelle:
KNA