Risiken für die Gesundheit von Kindern im Blick behalten

Altersgerechtes Ramadan-Fasten

Der Kinderschutzbund empfiehlt beim Fasten während des Ramadan besonders auf die Bedürfnisse von Kindern Rücksicht zu nehmen. Die Gesundheit der Kinder solle nicht geschädigt werden.

Muslimischer Fastenmonat Ramadan / © Stefano Porta (dpa)
Muslimischer Fastenmonat Ramadan / © Stefano Porta ( dpa )

Vor Beginn des muslimischen Fastenmonats Ramadan haben der Kinderschutzbund (DKSB) und der Verband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) für ein altersgerechtes Fasten geworben. Familien sollten bei ihrer Religionsausübung Risiken für die Gesundheit von Kindern im Blick behalten, betonten die Verbände am Dienstag in Berlin. Dazu legte der DKSB eine Handreichung mit Empfehlungen vor. Der Ramadan findet in diesem Jahr vom 5. Mai bis 4. Juni statt.

Nach muslimischer Fastenregel dürfen Gläubige während des Fastenmonats zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang weder essen noch trinken. Es gibt allerdings Ausnahmen etwa für Ältere, Schwangere, bei Krankheit, auf Reisen und auch bei Kindern.

Für Kinder besonders belastend

Die Verbände weisen auf Folgen für Minderjährige hin, die die Fastenregel streng einhalte. "Unzureichende Flüssigkeitsaufnahme kann zu mangelnder Konzentrationsfähigkeit führen und auch das Schlafverhalten kann sich durch strenges Fasten verändern", erklärt BVKJ-Präsident Thomas Fischbach. "Besonders in dieser Zeit, in der Zeugnisse und Schulabschlüsse anstehen, fordert das die Kinder sehr. Gerade dann benötigen sie genügend Schlaf, gesunde Nahrung und ausreichend zu Trinken."

Gute Kommunikation gefordert

DKSB-Vorstandsmitglied Ekin Deligöz warb für eine gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten und gegenseitiges Verständnis. "Unser Ziel ist es, dass Kinder, die fasten möchten, dies altersgerecht und ohne ihre Gesundheit zu schädigen tun." Der Kinderschutzbund rät etwa Eltern, Lehrer oder Erzieher darüber zu informieren, dass ihre Kinder fasten. Gleichzeitig sollten Eltern darüber aufgeklärt werden, dass Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wie Schulen und Horte oder auch Sportvereine verpflichtet sind, einzugreifen, wenn sie gesundheitliche Einschränkungen erkennen.


Quelle:
KNA
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