Äußerungen zu Schusswaffengebrauch

 (DR)

Die AfD-Vorsitzende Frauke Petry hatte dem "Mannheimer Morgen" gesagt, Polizisten müssten illegalen Grenzübertritt verhindern, und dabei "notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz". Später relativierte Petry ihre Forderung nach einem Schusswaffen-Einsatz gegen Flüchtlinge.

Wie sich Polizeibeamte bei ihrem Einsatz zur Sicherung der deutschen Grenzen verhalten müssen, ist im "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" (UZwG) aus dem Jahre 1961 geregelt. Details dazu finden sich im Paragrafen 11.

Dort heißt es, dass sie "Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen dürfen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, dass die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuss ersetzt werden."

Daraus ist jedoch auf keinen Fall das Recht abzuleiten, auf ins Land drängende Flüchtlinge notfalls zu schießen, betont die Gewerkschaft der Polizei.

(epd/dpa)