KAB kritisiert geplante Neuregelung der Sonntagsöffnung

Zu viele Ausnahmen

Der Entwurf der niedersächsischen Landesregierung für ein neues Ladenöffnungsgesetz stößt auf Widerstand bei der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung. Auch der Neuentwurf beachte nicht das Grundrecht auf einen geschützten Sonntag.

KAB gegen Sonntagsöffnungszeiten (dpa)
KAB gegen Sonntagsöffnungszeiten / ( dpa )

Das erklärte die KAB Niedersachsen am Freitag in Osnabrück. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Verwaltungsgericht in Hannover hätten deutlich gemacht, dass der grundgesetzliche Sonntagsschutz über wirtschaftlichen Interessen stehe.

Zusatzgenehmigungen über vier Sonntage hinaus

Die Landesregierung hatte am Dienstag einen Entwurf beschlossen, wonach jede Kommune wie bisher schon an vier Sonntagen im Jahr die Geschäfte öffnen können. Zusätzlich soll es aber eine Genehmigung pro Jahr für einzelne Verkaufsstellen sowie je Stadtbezirk geben können.

"Wenn nun über fünf anlassbezogene Sonntagsöffnungen im Jahr gesprochen wird, zeigt dies auf, dass weder die Wirtschaft noch die Politik die Bedeutung der Anlassbezogenheit erkannt haben", sagte der Osnabrücker KAB-Diözesanleiter Franz-Josef Strunk. Artikel 140 des Grundgesetzes schütze die Sonntage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung. Nur in Ausnahmen dürfe an Sonntagen gearbeitet werden. Deshalb müsse es für einen Sonntagsverkauf gewichtige Anlässe geben, zu denen jeweils mehr Menschen kommen als zur Sonntagsöffnung der Läden.

Appell an Landesregierung

"Wenn man sich die Urteile der Verwaltungsgerichte anschaut, ist zu bezweifeln, dass eine Stadt oder Gemeinde überhaupt vier Anlässe findet, die einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigen", so Strunk. Die Landesregierung sei aufgefordert, den Arbeitnehmern ihr verfassungsmäßiges Recht auf einen besonders geschützten Sonntag zu ermöglichen, "ohne dass dieser Grundsatz von Verwaltungsgerichten jedes Mal erneut bestätigt werden muss".

Mehrere Gerichte in Deutschland hatten in den vergangenen Monaten klargestellt, dass sonntägliche Ladenöffnungen laut Gesetz nur dann ausnahmsweise hinnehmbar seien, wenn sie Anhang für ein Fest oder einen traditionellen Markt sind. Zudem müsse das jeweilige Ereignis, aufgrund dessen ein Sonntagsverkauf stattfinden soll, "in seiner Wirkung auf das Besucheraufkommen" prägend sein. Der durch die Veranstaltung selbst ausgelöste Besucherstrom müsse die Zahl der Personen übersteigen, die allein wegen der Ladenöffnung dorthin kämen.


Quelle:
KNA