Das Offizialat ist das in der katholischen Rechtsordnung für jedes Bistum vorgeschriebene Gericht, das über Klagen nach kanonischem Recht entscheidet.
Der Begriff Offizialat meinte ursprünglich einen Amtsbereich; heute steht er in aller Regel für das Gericht eines katholischen Bistums. In einigen deutschsprachigen Gebieten wird das bischöfliche Gericht auch Konsistorium genannt.
Das Offizialat mit seinen Mitarbeitern wird geleitet vom Offizial. Dieser ist der Gerichtsvikar des Bischofs, das heißt er leitet stellvertretend für den Bischof dessen Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben des Offizialats umfassen wegen anderweitiger Möglichkeiten des Rechtsschutzes einen eher begrenzten Bereich. Die hier geführten Verfahren sind fast ausschließlich eherechtlicher Art, um den kirchlichen Personenstand zu klären.
Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig. Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses gibt es kirchliche Schlichtungsverfahren. Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
Das kirchliche Gesetzbuch d.h. der Codex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats. Als Gericht I. Instanz ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen, zudem seit dem 1. Mai 2009 für den Bereich des Bistums Essen. Als Gericht II. Instanz, das heißt als Berufungsgericht, ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster, Trier; denn diese - und Essen - bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum. Berufungsgerichte für Köln - mit Essen - sind Münster als II. Instanz und Freiburg i.Br. als III.Instanz.
Wegen des staatlichen Rechtsschutzes umfassen die Aufgaben der Offizialate in der Praxis einen eher kleinen Bereich. Bei den vor den Offzialaten geführten Verfahren geht es nahezu ausschließlich um eine Klärung des kirchlichen Personenstandes aufgrund des kirchlichen Eherechts.
(Erzbistum Köln)
08.10.2020
Einen grundlegenden Perspektivwechsel bei der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche fordert die Kirchenrechtlerin Myriam Wijlens. Dies habe in der Konsequenz auch erhebliche Auswirkungen auf das Kirchenrecht.
Sexuelle Vergehen von Klerikern an Minderjährigen würden immer noch als Verletzung des Zölibats und der kirchlichen Sexualnormen sanktioniert. Sie müssten aber als Verletzung der Menschenwürde von Kindern interpretiert und geahndet werden, sagte das Mitglied der Päpstlichen Kinderschutzkommission am Donnerstag in Bonn. Dieser veränderte Blickwinkel hätte erhebliche Auswirkungen auf das Kirchenrecht.
Wijlens forderte mit Blick auf die Missbrauchsthematik weitere Reformen im kirchlichen Rechtssystem. So müsse die Anhörung und Beteiligung der Opfer in Verfahren ermöglicht werden. Außerdem müsse die bisherige kirchliche Rechtssprechung veröffentlicht werden:
Bislang habe niemand - weder Richter noch Beschuldigte - Zugang zu den in Missbrauchsverfahren bisher getroffenen Entscheidungen. Damit seien faire Verfahren nicht möglich.
Die Erfurter Kirchenrechtlerin kritisierte zudem eine fehlende Aus- und Fortbildung des Personals in den Kirchengerichten. Dort habe kaum jemand aktuelle Kenntnisse über die Missbrauchsthematik erworben.
Lob für Vorgehen des Vatikan
Wijlens bescheinigte dem Vatikan, beim Vorgehen gegen Missbrauch in den vergangenen Jahren viel dazugelernt und vorangegangen zu sein.
Die Umsetzung in den Ortskirchen dauere aber vielfach zu lange; unterschiedliche nationale Rechtssysteme und Traditionen sorgten für Ungleichzeitigkeiten im kirchlichen Umgang mit sexuellem Missbrauch.
"Der Heilige Stuhl ist auch der deutschen Kirche weit voraus", sagte sie. Papst Franziskus habe durchgesetzt, dass auch Bischöfe und Ordensobere, die Missbrauchstäter gedeckt oder vertuscht hätten, ihres Amtes enthoben werden könnten. In der Bundesrepublik werde die Frage nach der persönlichen Verantwortung von Bischöfen und möglichen Rücktritten gerade erst gestellt.
Offen sei auch die Frage, ob nicht nur für das Vergehen des sexuellen Missbrauchs ein Schadensersatz geleistet werden müsse, sondern auch für den Schaden, den die Verantwortlichen durch Vertuschen und falsches Handeln verursacht hätten. Die Kirchenrechtlerin forderte in diesem Zusammenhang auch eine Diskussion darüber, welche Kriterien ein Geistlicher erfüllen müsse, damit er für ein bischöfliches Amt in Frage kommt.
Mangelnde Bereitschaft von Staatsanwaltschaften
Die Kölner Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski kritisierte eine mangelnde Bereitschaft von Staatsanwaltschaften, bei kirchlichen Fällen hart zu ermitteln. Nirgendwo in Deutschland seien kirchliche Räume durchsucht worden. Entscheidungen zur Aufnahme oder Einstellung von Verfahren seien auf der Grundlage kirchlicher Aktenzulieferungen getroffen worden.
Wijlens und Rostalski äußerten sich bei einer Tagung der Bonner "Kommission für Zeitgeschichte" zum Thema "Katholische Dunkelräume. Die Kirche und der sexuelle Missbrauch".
Das Offizialat ist das in der katholischen Rechtsordnung für jedes Bistum vorgeschriebene Gericht, das über Klagen nach kanonischem Recht entscheidet.
Der Begriff Offizialat meinte ursprünglich einen Amtsbereich; heute steht er in aller Regel für das Gericht eines katholischen Bistums. In einigen deutschsprachigen Gebieten wird das bischöfliche Gericht auch Konsistorium genannt.
Das Offizialat mit seinen Mitarbeitern wird geleitet vom Offizial. Dieser ist der Gerichtsvikar des Bischofs, das heißt er leitet stellvertretend für den Bischof dessen Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben des Offizialats umfassen wegen anderweitiger Möglichkeiten des Rechtsschutzes einen eher begrenzten Bereich. Die hier geführten Verfahren sind fast ausschließlich eherechtlicher Art, um den kirchlichen Personenstand zu klären.
Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig. Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses gibt es kirchliche Schlichtungsverfahren. Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
Das kirchliche Gesetzbuch d.h. der Codex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats. Als Gericht I. Instanz ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen, zudem seit dem 1. Mai 2009 für den Bereich des Bistums Essen. Als Gericht II. Instanz, das heißt als Berufungsgericht, ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster, Trier; denn diese - und Essen - bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum. Berufungsgerichte für Köln - mit Essen - sind Münster als II. Instanz und Freiburg i.Br. als III.Instanz.
Wegen des staatlichen Rechtsschutzes umfassen die Aufgaben der Offizialate in der Praxis einen eher kleinen Bereich. Bei den vor den Offzialaten geführten Verfahren geht es nahezu ausschließlich um eine Klärung des kirchlichen Personenstandes aufgrund des kirchlichen Eherechts.
(Erzbistum Köln)