Erzbistum Freiburg beginnt Zahlungen an Missbrauchsopfer

Erstes Bistum, das zahlt

Mit den monatlichen Unterstützungsleistungen an zwölf Opfer sexuellen Missbrauchs ist Freiburg das erste Bistum, das zahlt. Erstattet werden auch Therapiekosten. Bewilligt sind die Gelder zunächst für ein Jahr.

Freiburger Münster / © Markus Gann (shutterstock)

Zwölf Opfer sexuellen Missbrauchs haben bislang eine monatliche Unterstützungszahlung aus dem Erzbistum Freiburg beantragt. Nach Angaben eines Sprechers wurden davon bislang fünf geprüft. Die monatlichen Zahlungen werden zunächst für ein Jahr bewilligt, können aber darüber hinaus verlängert werden.

Erstes Bistum, das zahlt

Die Ausweitung der Hilfsangebote im Erzbistum umfasst monatliche Zahlungen von bis zu 800 Euro sowie Einmalzahlungen von bis zu 30.000 Euro. Die entsprechende Ordnung setzte Erzbischof Stephan Burger jetzt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft, wie die Diözese am heutigen Mittwoch mitteilte. Freiburg ist das bundesweit erste katholische Bistum, das solche monatlichen Unterstützungsleistungen zahlt. Dabei werden laut Bistum keine Kirchensteuergelder verwandt.

Das gemeinsam mit Betroffenen erarbeitete Modell trage der Tatsache Rechnung, dass Missbrauch berufliche und gesundheitliche Langzeitfolgen haben könne, hieß es. Während die Höhe von einmaligen Anerkennungszahlungen auch von der Schwere der erlittenen sexuellen Gewalt abhänge, orientiere sich die Höhe der monatlichen Zahlungen allein am Grad der Bedürftigkeit der Betroffenen.

Einrichtung eines Betroffenenrats

Die "Anerkennungs- und Unterstützungsordnung für den Bereich der Erzdiözese Freiburg" sieht zudem die Erstattung von Therapiekosten vor. Auch will die Diözese Betroffene und deren Angehörige bei der Suche nach einem Therapieplatz unterstützen. Gefördert wird zudem die Einrichtung eines Betroffenenrats.

Aktuell beraten die katholischen Diözesen in ganz Deutschland über Formen der Entschädigung und Anerkennungen für Opfer sexueller Gewalt durch Kirchenmitarbeiter. Bislang gibt es noch keine bundesweiten Regelungen.


Quelle:
KNA
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