In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig. Auch ist es erlaubt, ein Medikament zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt. Im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass in Einzelfällen der Zugang zu solchen Medikamenten nicht verwehrt werden darf. Verboten ist es bislang allerdings, Sterbehilfe als Dienstleistung anzubieten.
Die katholische Kirche lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid ab. Die Bischöfe fordern Christen dazu auf, sich stattdessen für eine Stärkung der Hospizarbeit und der palliativen Versorgung einzusetzen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, der Münchner Kardinal Reinhard Marx, hatte die Ablehnung einer aktiven Sterbehilfe bekräftigt. "Wir müssen uns wehren gegen aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid", sagte er.
Nötig seien hingegen eine Stärkung der Hospizarbeit und palliativen Versorgung. Gottes Liebe zum Menschen verpflichte zu einem Schutz des menschlichen Lebens, unterstrich er. (dpa/kna 17.03.2017)
18.07.2018
Die Zahl der Fälle aktiver Sterbehilfe in Belgien ist 2017 erneut gestiegen. Die Mehrheit der Patienten sei zwischen 60 und 89 Jahre alt, litt an Krebs oder einer anderen schweren Krankheit, meldete die Kontrollkommission.
Hatten 2016 noch 2.028 Menschen aktive Sterbehilfe in Anspruch genommen, waren es 2017 dann 2.309 Menschen, wie die Föderale Kontroll- und Evaluationskommission Sterbehilfe (FCEE) am Dienstag mitteilte.
Aktive Sterbehilfe nach Patientenverfügung
Der Großteil der Patienten (1.747) war demnach zwischen 60 und 89 Jahre alt. Drei Minderjährige erhielten den Angaben zufolge zwischen 2016 und 2017 aktive Sterbehilfe. Sie waren 9, 11 und 17 Jahre alt.
Bei den meisten Patienten wurden den Angaben zufolge Krebs oder eine Kombination von "schweren und unheilbaren Krankheiten" als Grund für die aktive Sterbehilfe angegeben; in 40 Fällen psychische Leiden. Das entspricht etwa dem Niveau des Vorjahres.
Leicht zugenommen haben die Fälle, in denen ein Arzt aktive Sterbehilfe aufgrund einer vorher ausgefüllten Patientenverfügung erteilte. Immer öfter wurde aktive Sterbehilfe laut FCEE in Pflegeheimen vorgenommen. War dies 2016 noch in 256 Fällen so, waren im Jahr darauf 348 Personen betroffen.
Viermal mehr Tote durch aktive Sterbehilfe als im Verkehr
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz forderte dazu auf, in der deutschen Sterbehilfediskussion diese Entwicklung kritisch im Blick zu behalten. "Die Euthanasie-Statistik in Belgien ist erschreckend. Allein im letzten Jahr gab es einen Anstieg von knapp 14 Prozent. Mittlerweile sterben viermal so viele Menschen durch aktive Sterbehilfe als im Straßenverkehr", sagte Vorstand Eugen Brysch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).
Unter dem Deckmantel der Selbstbestimmung würden so auch Kinder, psychisch Kranke und Demenzpatienten getötet.
Laut der Kontrollkommission entsprachen alle Stellungnahmen den geltenden Regeln für aktive Sterbehilfe. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Fälle zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Arzt: Demenzpatient auf Wunsch der Familie getötet
Im März war ein belgischer Arzt aus der Kontrollkommission ausgetreten. Auslöser war ein Demenzpatient, der aktive Sterbehilfe erhielt und für den es dem Arzt zufolge keine Patientenverfügung gab. Der Patient sei auf Wunsch der Familie getötet worden.
In den Niederlanden, wo aktive Sterbehilfe ebenfalls unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, wurde 2017 zum ersten Mal ein Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben. Auch dort ging es um eine Demenzpatientin.
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig. Auch ist es erlaubt, ein Medikament zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt. Im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass in Einzelfällen der Zugang zu solchen Medikamenten nicht verwehrt werden darf. Verboten ist es bislang allerdings, Sterbehilfe als Dienstleistung anzubieten.
Die katholische Kirche lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid ab. Die Bischöfe fordern Christen dazu auf, sich stattdessen für eine Stärkung der Hospizarbeit und der palliativen Versorgung einzusetzen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, der Münchner Kardinal Reinhard Marx, hatte die Ablehnung einer aktiven Sterbehilfe bekräftigt. "Wir müssen uns wehren gegen aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid", sagte er.
Nötig seien hingegen eine Stärkung der Hospizarbeit und palliativen Versorgung. Gottes Liebe zum Menschen verpflichte zu einem Schutz des menschlichen Lebens, unterstrich er. (dpa/kna 17.03.2017)