Was wäre die Minimallösung für die Augsburger Bischofsweihe?

Ein Blick ins Kirchenrecht

Durch die Coronakrise gerät nach der Absage etlicher kirchlicher Veranstaltungen die für 21. März geplante Bischofsweihe in Augsburg unter Druck. Noch hält das Bistum an dem Termin fest, allerdings wurde der geplante Rahmen verkleinert.

Bertram Meier / © Karl-Josef Hildenbrand (dpa)
Bertram Meier / © Karl-Josef Hildenbrand ( dpa )

Für eine Verschiebung zieht das Kirchenrecht eine klare Grenze: maximal drei Monate nach der Ernennung, das wäre spätestens am 29. April.

Wie sähe die Minimalbesetzung aus?

Die Minimalbesetzung für eine Bischofsweihe besteht nach Auskunft des Münchner Kirchenrechtlers Stephan Haering aus dem Hauptkonsekrator und dem Weihekandidaten. In der Regel legen ihm noch mindestens zwei weitere Bischöfe die Hände auf, was aber für die Gültigkeit des Aktes nicht notwendig ist. Auch bei der vom kirchlichen Gesetzbuch vorgesehenen "möglichst großen Beteiligung" von Volk und Klerus handelt es sich laut Haering um eine Sollensvorschrift.

Das Kirchenrecht kennt außerdem rechtmäßige Hindernisse zur Durchführung einer fristgemäßen Weihe. Dafür infrage kommt nach Angaben des Experten der Gesundheitszustand des Kandidaten, aber auch eine Anweisung staatlicher Behörden.

Bistumsleitung auch ohne Weihe möglich

Die Bistumsleitung könnte der ernannte Bischof von Augsburg, Bertram Meier (59), indes auch ohne Weihe übernehmen, so Haering. Dem Domkapitel müsste nur die päpstliche Ernennungsurkunde förmlich vorgelegt und dies dann protokolliert werden. Dazu könnte das Dokument auch eingescannt und per Mail an alle Mitglieder des Gremiums verschickt werden.

Als Diözesanadministrator leitet Meier das Bistum seit dem altersbedingten Rücktritt seines Vorgängers Konrad Zdarsa im vergangenen Juli übergangsweise. In dieser Funktion hat er etwas weniger Befugnisse als ein amtierender Bischof; so darf ein Diözesanadministrator keine Pfarrer ernennen.


Quelle:
KNA
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