Am 1. Mai trat das Verbraucherschutzgesetz in Kraft

Mehr Transparenz gefragt

Seit 2002 war es geplant, am 1. Mai tritt es in Kraft: das Verbraucherinformationsgesetz, das Lebensmittelskandalen vorbeugen und Verbrauchern einen besseren Zugang zu Informationen verschaffen soll. So verpflichtet das Gesetz künftig Behörden, die Öffentlichkeit über Missstände bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zu informieren - allerdings gegen Gebühren.

 (DR)

Solche Fälle liegen vor, wenn Gesundheitsgefahren bestehen, etwa durch Salmonellen in Lebensmitteln, wenn Ekel erregende Lebensmittel wie Gammelfleisch in Umlauf gebracht wurden oder Verstöße gegen das Lebensmittelrecht vorliegen, etwa bei Überschreitung von Pestizid-Grenzwerten in einer bestimmten Obstsorte.

Dem Gesetz zufolge sollen die Behörden darüber aufklären, selbst wenn das Produkt nicht mehr auf dem Markt ist. Sie müssen auch den Namen des Unternehmens und des Produkts nennen. Das Regelwerk verbessert zudem den Informationsaustausch: Künftig ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Lebensmittelbehörden zu unterrichten, wenn wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht ermittelt wird. Bisher stand es im bloßen Ermessen der zuständigen Stellen, die Öffentlichkeit von sich aus zu informieren. Auch die betroffene Ware durfte noch nicht verbraucht sein.

Erweitertes Informationsrecht für Verbraucher
Durch das Verbraucherinformationsgesetz erhalten Verbraucher außerdem Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte gegenüber Behörden. Verbraucher können künftig also nachfragen, ob Daten zu bestimmten Produkten vorliegen. Dieses Informationsrecht umfasst nicht nur Lebensmittel, sondern auch Wein und Bedarfsgegenstände wie Kosmetika, Spielzeug, Textilien und Geschirr. Die Behörden müssen innerhalb von vier Wochen über sämtliche Informationen, die ihnen vorliegen, Auskunft geben.
So lässt sich etwa erfahren, wie hoch die Pestizidwerte einer bestimmten Paprikasorte sind, ob der benachbarte Landwirt schon einmal mit Dioxin-belasteten Eiern aufgefallen ist, welche Chargen einer Creme bedenkliche Inhaltsstoffe enthalten oder welche Unternehmen Saftkartons verwenden, auf denen die Druckchemikalie ITX nachgewiesen wurde.

Bezieht sich die Anfrage auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, etwa bestimmte Rezepturen, darf die Behörde die Informationen nicht weitergeben. Handelt es sich jedoch um Rechtsverstöße, wiegt das öffentliche Interesse schwerer, und die Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Betriebsgeheimnisse können Rechtsverstöße also nicht decken.

Bundesministerium informiert über neues Verbrauchergesetz
Für die Auskünfte erheben die Behörden Gebühren, Ausnahme sind Fragen, die sich auf Rechtsverstöße beziehen. Für einfache Auskünfte fallen zwischen 5 und 25 Euro an, bei aufwendigen Anfragen können bis zu 250 Euro verlangt werden. Die Verbraucher können sich an Bundesbehörden wenden, meistens sind jedoch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Stadt oder des Landkreises zuständig, denn Lebensmittelkontrolle ist in Deutschland Sache der Bundesländer.

Für Fragen zum Verbraucherinformationsgesetz hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom 2. bis 31. Mai eine Hotline mit der Nummer 01805/844544 geschaltet. Sie ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt. Am 2. Mai geht auch die offizielle Webseite zum Verbraucherinformationsgesetz unter www.vig-wirkt.de