Landgericht bestätigt Urteil gegen Ärztin Hänel

 (DR)

Das Landgericht Gießen hat die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Abtreibungen bestätigt. Das Landgericht verwarf am Freitag nach Angaben eines Gerichtssprechers die Berufung Hänels gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen, das die Allgemeinmedizinerin im November 2017 wegen Verstoßes gegen den entsprechenden Paragrafen 219a zu einer Geldstrafe von rund 6.000 Euro verurteilt hatte. Sie hatte auf ihrer Homepage darauf hingewiesen, auch Schwangerschaftsabbrüche anzubieten.

Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt "das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen" von Abtreibungen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in "grob anstößiger Weise" geschieht. Er soll verhindern, einen Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als normale ärztliche Leistung darzustellen und zu kommerzialisieren. Hänel hatte angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt. (kna, 24.08.2018)