Sylter Hotel darf nicht nach Kölner Heiligem Severin heißen

Zuordnungsverwirrung

Ein Hotel auf Sylt darf laut Gerichtsentscheid nicht nach dem Kölner Heiligen Severin benannt werden. Das stelle gegenüber der evangelischen Kirchengemeinde, deren Gotteshaus "Severin-Kirche" heißt, eine "unbefugte Namensanmaßung" dar.

Der Heilige Severin - fest unter Verschluss  (KNA)
Der Heilige Severin - fest unter Verschluss / ( KNA )

Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am Mittwoch zur Begründung mit. Durch eine Verwendung des gleichen Namens trete eine "Zuordnungsverwirrung" ein. Es könne der falsche Eindruck entstehen, dass die Kirchengemeinde, die in diesem Fall geklagt hatte, und die Hotelbetreiber miteinander in Beziehung stünden. Der heilige Severin war der dritte bekannte Bischof von Köln und lebte im vierten Jahrhundert.

Die Kirchengemeinde hatte gegen die Hotelbesitzer geklagt, die den Angaben zufolge seit zwei Jahren eine Hotel- und Appartementanlage mit dem Namen "Severin's Resort & Spa" auf der Nordseeinsel betreiben. Die Klage richtete sich auch gegen das Betreiben einer Internetdomain gleichen Namens. Das Landgericht Flensburg hatte eine Unterlassungsklage zunächst abgewiesen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Jetzt entschied der 6. Zivilsenat des OLG Schleswig, dass die Verwendung des Namens zu unterlassen sei. Im Falle des Domainnamens dagegen bestätigte das Schleswiger Gericht das Urteil aus Flensburg. Die eine Partei verwende "Severin", die andere "Severins". Es gebe keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Urteil ist laut Gerichtssprecherin Frauke Holmer noch nicht rechtskräftig. Zwar sei eine Revision nicht zugelassen, die Beklagte könne dagegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Es sei "nicht fernliegend", dass zwischen der Kirche und dem Hotelbetrieb aufgrund der unmittelbaren Nähe ein Zusammenhang vermutet werde, führte das Gericht aus. Man könne im Zweifelsfall davon ausgehen, dass eine Verständigung über Verwendung des gleichen Namens vorliege.

Schließlich seien auch rein religiöse Feierlichkeiten wie Taufen, Konfirmationen, Trauungen oder Beerdigungen "fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird", so die Begründung.


Quelle:
KNA