Die Schulen seien nicht verpflichtet, das Ministerium über etwaige Änderungen der Schulordnung zu informieren, sagte Sprecherin Barbara Löcherbach am Mittwoch auf Anfrage in Düsseldorf. Die Schulleitung könne "in Wahrnehmung des Hausrechts einer vollverschleierten Person im Einzelfall das Betreten des Schulgeländes verbieten, wenn sie die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände beeinträchtigt", so das Ministerium.
Die Düsseldorfer Adolf-Klarenbach-Grundschule und die Essener Bodelschwingh-Grundschule hatten entschieden, dass Muslimas in Vollverschleierung das Schulgelände nicht betreten dürfen. Demnach hatten einige Schüler - darunter auch traumatisierte Flüchtlingskinder aus Bürgerkriegsländern - Angst vor den in dunkle Ganzkörperschleier gehüllten Frauen geäußert.
Das Schulministerium erklärte weiter, die Entscheidung über die Schulordnung treffe die Schulkonferenz, in der auch die Eltern Sitz und Stimme haben. In der Schulordnung würden unter anderem Regeln für den gemeinsamen Umgang miteinander festgelegt. "Um einen ungestörten Schul- und/oder Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, kann die Schulordnung festlegen, dass Eltern das Schulgelände nicht betreten dürfen", hieß es. Schulen als Orte des Miteinanders brauchten die offene Kommunikation. Das Ministerium habe ein hohes Interesse daran, "dass Schulen einvernehmlich gemeinsame Regelungen vor Ort finden, die von der Schulgemeinschaft getragen werden".