Das sagt der katholische Erwachsenen-Katechismus

Künstliche Befruchtung

Viele Ehepaare bleiben ungewollt kinderlos (10-15%) und empfinden diese Kinderlosigkeit als schweres Leid. Sie möchten Nachkommen haben, mit denen und für die sie leben und arbeiten können.

 (DR)

Manche Eheleute, die kein Kind haben können, sind bereit, ihre Kinderlosigkeit anzunehmen und sich anderen Aufgaben im Bereich kirchlicher oder sozialer Tätigkeit zu widmen. Andere möchten anstelle eines eigenen Kindes, das ihnen versagt ist, ein fremdes Kind annehmen. Eine Adoption ist ein Bekenntnis zum Leben. Für die Kinder, die von Adoptiveltern angenommen werden, ist das Leben in der Familie eine große Chance. Der Wunsch nach einem eigenen Kind kann aber auch so intensiv sein, dass Ehegatten bereit sind, alle vertretbaren medizinischen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um doch noch zu einem Kind zu kommen. Mit zunehmendem Erfolg versucht die moderne Medizin, solchen Eheleuten die Erfüllung ihres Kinderwunsches zu ermöglichen.

Seit längerer Zeit ist die künstliche Übertragung des Samens (artifizielle Insemination) bekannt. Das Verfahren, bei dem der Same des Ehemannes übertragen wird, bezeichnet man als homologe Insemination. Bei außerehelicher Übertragung des Samens spricht man von heterologer Insemination. Davon ist die künstliche Befruchtung außerhalb des Mutterleibes mit anschließender Übertragung des Embryos in die Gebärmutter zu unterscheiden. In der Fachsprache bezeichnet man sie als "Fertilisatio in vitro mit Embryo-Transfer", abgekürzt: FIVET. Auch dieses Verfahren kann ehelich (homolog) und außerehelich (heterolog) angewendet werden.

Seit der Zeit, da eine extrakorporale Befruchtung mit anschließender Übertragung des Embryos erstmals gelungen ist, wird immer wieder die Frage gestellt, ob dieser Weg, ein Kind zur Welt zu bringen, sittlich zu verantworten ist. In eine Antwort auf diese Frage sind die Motive, die Methode selbst und die möglichen Folgewirkungen einzubeziehen. Die Motive für den Kinderwunsch können unterschiedlich sein. Manche wünschen sich ein Kind, weil sie darin die Erfüllung ihrer Ehe sehen; andere meinen, ein Kind könne dazu beitragen, Schwierigkeiten in der Ehe zu überwinden; andere betonen, dass durch ein Kind der Leidensdruck der Frau oder der Eheleute behoben werden könne; die Adoption eines fremden Kindes könne diesen Leidensdruck nicht beseitigen.

Vom sittlichen Standpunkt her ist bezüglich der Motive zu bedenken, dass nicht jedes Motiv ohne weiteres und in jedem Fall sittlich vertretbar ist. Das Motiv, dass ein Kind die Ehe retten oder die Ehegatten von Leidensdruck befreien könne, würde das Kind lediglich zum Mittel machen. Sittlich berechtigt ist ein Kinderwunsch, wenn er vom Motiv der Erfüllung der Ehe in einem Kind und von der Liebe zum Kind selbst getragen ist. Bezüglich der Methode der extrakorporalen Befruchtung mit anschließender Embryonenübertragung wird in der Diskussion immer wieder das Argument eingebracht, es gehe bei diesem Verfahren um die Behandlung einer Krankheit im weiteren Sinn, etwa bei Sterilität der Frau. Durch das Verfahren werde zwar nicht der Defekt der Sterilität behoben, aber er werde technisch umgangen, um auf diese Weise die an sich bestehende Fruchtbarkeit zur Erfüllung kommen zu lassen. Könnte es bei einem berechtigten Kinderwunsch sittlich erlaubt sein, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn alle anderen Wege zur Erfüllung des Kinderwunsches aussichtslos sind? Und könnte man nicht sagen, dass in einer Ehe, in welcher der Kinderwunsch nur auf diese Weise zu erfüllen ist, die Verbindung von ehelicher Liebe und Fortpflanzung in einem umfassenden Sinn gewahrt sei, zumal hier die liebende Hingabe der Ehegatten ganzheitlich in die Weitergabe des Lebens einfließe?

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat sich in der "Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung" vom 22. 2. 1987 zur Methode der FIVET ablehnend geäußert. Sie betont, dass der würdige Ort für die Zeugung neuen menschlichen Lebens der eheliche Akt sei. Jede Art von Fortpflanzung, die nicht die Frucht der ehelichen Vereinigung ist, sei sittlich nicht zu vertreten. Eine außerhalb des Leibes der Frau erlangte Befruchtung bleibt der Sinngehalte und der Werte beraubt, die sich in der Sprache des Leibes und der Vereinigung der menschlichen Personen ausdrücken. "Das Verfahren der FIVET muss in sich selbst bewertet werden; es kann seine endgültige moralische Bewertung weder aus dem ehelichen Leben in seiner Gesamtheit herleiten, in das es sich einfügt, noch von den ehelichen Akten, die ihm vorangehen, noch von denen, die ihm folgen mögen" (B 5). Da auch die künstliche Übertragung des Samens die Trennung der auf die menschliche Befruchtung ausgerichteten Handlung vom ehelichen Akt einschließt, ist auch sie "in sich unerlaubt und steht in Widerspruch zur Würde der Fortpflanzung und der ehelichen Vereinigung" . . . (ebd.).

Trotz der Zurückweisung der extrakorporalen Befruchtung und der künstlichen Insemination betont die Kongregation für die Glaubenslehre, das moralische Gewissen verwerfe nicht notwendigerweise die Anwendung gewisser künstlicher Hilfsmittel, die einzig dazu dienen, "den ehelichen Akt zu unterstützen, indem der Arzt seinen Vollzug erleichtert oder ihm sein Ziel zu erreichen hilft, sobald er in normaler Weise vollzogen ist" (B 7).

In die sittliche Bewertung der Methoden sind auch ihre unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten einzubeziehen. Die homologe künstliche Insemination und Befruchtung ist zwar moralisch unannehmbar, aber sie ist "weniger verwerflich" als die heterologe. Letztere löst durch Einschalten einer dritten Person (Ei- oder Samenspende, Leihmutterschaft) die Gemeinsamkeit der Elternschaft auf und verletzt sowohl das Recht des Kindes als auch das Recht der Ehegatten. Ihre Anwendung ist deshalb besonders verwerflich (vgl. KKK 2376f).
Auch bei der Bewertung der tatsächlichen oder möglichen Folgewirkungen der einzelnen Methoden sind Unterschiede zu beachten. Bei der extrakorporalen Befruchtung mit anschließendem Embryonentransfer wurden bisher mehrere Embryonen übertragen. Um beim möglichen Misslingen des Versuchs noch weitere Versuche vornehmen zu können, wurden bislang Embryonen tiefgefroren konserviert. Wenn sie nicht gebraucht wurden, ließ man sie als überzählige Embryonen zugrunde gehen. Das ist aber heute nicht mehr nötig, denn es können auch einzelne weibliche Eier funktionstüchtig bis zur Befruchtung und Übertragung aufbewahrt werden. Das Problem überzähliger Embryonen muß somit aufgrund der neueren medizinischen Möglichkeiten nicht mehr entstehen.

Schwerwiegender sind die möglichen Folgen allerdings beim missbräuchlichen Umgang mit der Fortpflanzungsmedizin: Bereitstellung von Samenbanken, Ersatz- bzw. Mietmutterschaft, Experimente mit Embryonen, verbrauchende Forschung an Embryonen. Hier sind in besonderer Weise Warnungen angebracht.

Fasst man alle diese Elemente zusammen und bezieht darüber hinaus auch die bisher niedrige Erfolgsrate, die oftmals langdauernde und mit psychischen und körperlichen Risiken verbundene Behandlung in die ethische Bewertung ein, dann wird einsichtig, dass die Kirche aus gewichtigen Gründen schwerwiegende Bedenken gegen das Verfahren der extrakorporalen Befruchtung hat und mit großer Dringlichkeit davon abrät, eine extrakorporale Befruchtung vornehmen zu lassen (vgl.: Gott ist ein Freund des Lebens, 63).
Es ist Aufgabe des Staates, für die Fortpflanzungsmedizin rechtliche Regeln aufzustellen. Dabei hat der Gesetzgeber solche Verfahren zu untersagen, durch die menschliche Wesen künstlich ins Leben gerufen, unzulässigen Risiken ausgesetzt, als Versuchsobjekte behandelt und von sogenannten "Leihmüttern" ausgetragen werden.

"Das staatliche Gesetz darf seinen Schutz nicht denjenigen Techniken künstlicher Fortpflanzung gewähren, die zum Vorteil dritter Personen (Ärzte, Biologen, Wirtschaftskreise oder Regierungsmächte) das an sich ziehen, was ein den Beziehungen der Eheleute innewohnendes Recht ausmacht; ferner darf es nicht die Spendung von Keimzellen zwischen Personen, die nicht legitim verheiratet sind, gesetzlich zulassen" (Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung, III).

Nach dem seit dem 1. Januar 1991 geltenden Embryonenschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird die missbräuchliche Anwendung der Fortpflanzungsmedizin, darunter auch die Ersatzmutterschaft, sowie die missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen zum Beispiel zu Forschungszwecken und eine Reihe anderer kirchlich missbilligter Verfahren zur Manipulation von Embryonen (zum Beispiel Klonen sowie Chimären- und Hybridenbildung) unter Strafandrohung verboten. Niemals darf freilich ein Kind, das mit Hilfe unerlaubter Methoden das Licht der Welt erblickt hat, diskriminiert werden. Jedes Kind, das zur Welt kommt, ist Geschenk der göttlichen Güte; es muss als solches angenommen und mit Liebe aufgezogen werden.