Drei Gesetzentwürfe zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik

Verbot - mit oder ohne Einschränkungen

Vertreter aller Bundestagsfraktionen haben am Dienstag einen Gesetzentwurf zum völligen Verbot der Präimplantationsdiagnostik vorgestellt. Damit liegen nun insgesamt drei interfraktionelle Entwürfe zu dem Thema vor. domradio.de dokumentiert in chronologischer Reihenfolge die Gesetzentwürfe und ihre Begründungen in Auszügen.

 (DR)

Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Peter Hintze (CDU), Ulrike Flach (FDP), Carola Reimann (SPD), Petra Sitte (Linke), Jerzy Montag (Grüne) und Heinz Lanfermann (FDP):



(...) Die Präimplantationsdiagnostik soll in Ausnahmefällen zulässig sein. (...)



Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Eltern oder eines Elternteiles für deren Nachkommen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einen Embryo in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. (...) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur nach einer medizinischen und psycho-sozialen Beratung und schriftlichen Einwilligung der Mutter von fachlich geschulten Ärzten nach einem positiven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission und in für die Präimplantationsdiagnostik lizenzierten Zentren vorgenommen werden. (...) Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bestraft werden. (...) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil des Betreffenden erwachsen. (...) Die Bundesregierung erstellt in jeder Legislaturperiode, frühestens nach zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik.



Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Rene Röspel (SPD), Priska Hinz (Grüne), Patrick Meinhardt (FDP) und Norbert Lammert (CDU), u.a.:



(...) Nicht rechtswidrig ist die Untersuchung, wenn bei den Eltern oder einem Elternteil eine genetische oder chromosomale Disposition diagnostiziert ist, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Embryos, Fötus oder Kindes zur Folge hat, die zur Tot- oder Fehlgeburt oder zum Tod im ersten Lebensjahr führen kann (...) Ordnungswidrig handelt derjenige, der die Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, ohne dass der Frau zuvor ein Angebot zur frauenärztlich-reproduktionsmedizinischen, humangenetischen und psychosozialen Beratung gemacht wurde. (...) Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bestraft werden. (...) Die Bundesregierung beruft eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission, die genetische Untersuchungen überprüft. (...)



Eine "hohe Wahrscheinlichkeit" für das Auftreten einer Krankheit liegt vor, wenn sie wesentlich von der Wahrscheinlichkeit für die Durchschnittsbevölkerung abweicht. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nach den Gesetzlichkeiten der Übertragbarkeit und Kombination erblicher Anlagen genetisch einzuschätzen: Eine Wahrscheinlichkeit von 25 bis 50 Prozent wird als hohes Risiko bezeichnet. Das "Risiko des Paares" muss nicht auf einer Belastung beider Partner beruhen, sondern kann sich auch bei nur einem Partner ergeben.



Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Günter Krings (CDU), Johannes Singhammer (CSU), Katrin Göring-Eckardt (Grüne), Ulla Schmidt (SPD), Pascal Kober (FDP), Katrin Vogler (Linke) u.a.:



(...) Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) wird ein Verbot der Durchführung der PID verankert. Die Durchführung der PID wird unter Strafe gestellt. (...) Eine vorgeburtliche Untersuchung an einem durch künstliche Befruchtung extra-korporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo, die darauf abzielt, bestimmte genetische Eigenschaften oder das Geschlecht vor der Implantation zu erkennen (Präimplantationsdiagnostik) darf nicht vorgenommen werden. (...) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dem Verbot gemäß § 15a eine genetische Untersuchung vornimmt. (...)



Der Staat ist nicht nur verpflichtet, die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte zu achten, sondern sie ggf. auch gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Aus dieser Schutzfunktion heraus ist ein umfassendes Verbot der PID geboten und angemessen. (...) Der Zweck einer PID ist die gezielte Auswahl von Embryonen für die Herbeiführung einer Schwangerschaft mit einem bestimmten Embryo.



Durch eine PID werden zunächst Embryonen gezielt hergestellt, um dann eine Entscheidung vorzunehmen, welches Leben sich mit dieser Schwangerschaft überhaupt entwickeln darf. Die Entscheidung, einen gezielt nach bestimmten Kriterien ausgewählten Embryo einzupflanzen, berührt die Würde des Menschen. Sie impliziert damit gleichzeitig, dass zuvor nach eben diesen Kriterien auch eine bewusste Entscheidung gegen die Einpflanzung eines oder auch mehrerer Embryonen gefallen ist. (...) Nach internationalen Erfahrungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst eine strenge Begrenzung der PID auf bestimmte medizinische Ausnahmefälle auf Dauer aufrecht erhalten bliebe. Nicht zuletzt die Erfahrungen mit der Pränataldiagnostik zeigen, dass aus einer anfänglichen Ausnahme für bestimmte Risikopaare inzwischen eine fast selbstverständliche Untersuchungsabfolge geworden ist.