21.10.2010
Ethikrat-Mitglied Prof. Schockenhoff zur Diskussion um PID
"Das widerspricht der Menschenwürde"
domradio.de: Professor Eberhard Schockenhoff, im Augenblick wird viel über die Präimplantationsdiagnostik diskutiert. Was ist denn aus Ihrer Sicht das Schwierige, das Problematische daran?
Professor Eberhard Schockenhoff: Problematisch ist, dass der Bundesgerichtshof durch ein Urteil, in dem er einen Arzt, der sich selbst angezeigt hatte, frei sprach, die bislang vorherrschende Rechtsauffassung auf den Kopf gestellt hat.
Man ging bislang davon aus, dass die Präimplantationsdiagnostik im Embryonenschutzgesetz untersagt ist. Und sie ist deshalb in Deutschland auch nicht zur Anwendung gekommen. Das Embryonenschutzgesetz verbietet die künstliche Erzeugung eines Embryos zu einem anderen Zweck als dem seiner Erhaltung. Und genau dies geschieht in der Präimplantationsdiagnostik.
Da werden Embryonen in der Überzahl erzeugt, um sie anschließend einem genetischen Test zu unterwerfen. Und nur diejenigen, die unauffällig sind, werden dann zur Einleitung einer Schwangerschaft benutzt. Die anderen, die eine genetische Anomalie aufweisen, werden verworfen. Genau diese Selektion führt ja dazu, dass nicht alle Embryonen um ihrer selbst willen gewollt werden, sondern sie werden unter Vorbehalt erzeugt, um mit ihnen einen Test durchzuführen. Und das widerspricht der Menschenwürde und auch dem Instrumentalisierungsverbot. Das besagt ja, dass jeder Mensch um seiner selbst willen zu achten ist und nicht nur als Mittel zu einem fremden Zweck.
Das Urteil argumentiert nun, dass, wer einen Embryo mit einer schweren genetischen Schädigung absterben lasse, der verwende ihn ja nicht zu etwas Bestimmtem. Er tue ja nichts. Aber das ist eigentlich widersprüchlich, denn ob eine Handlung durch ein aktives Tun oder ein passives Abwarten, Unterlassen vollzogen wird, das ist für die richterliche und die rechtliche moralische Beurteilung eigentlich nicht entscheidend. Das hat der BGH selbst hervorgehoben in einem anderen Urteil zur Sterbehilfe, dass es nicht auf aktives Tun oder Unterlassen darauf ankommt. Aber jetzt hat er selber sozusagen die Bedeutung dieses Prinzips verkannt, indem er das als entscheidend ansieht, dass eben beim absterben lassen nichts geschieht, nichts getan wird, während der Begriff Verwendung zu einem Zweck ein aktives Tun erfordert.
Die Situation ist jetzt die, dass durch dieses Urteil des BGH’s die bislang vertretene Rechtsauffassung außer Kraft gesetzt ist. Das heißt, jeder Arzt, der die PID praktiziert, darf sich im Augenblick vor Strafverfolgung sicher fühlen. Es wird dann sich rasch eine entsprechende Praxis ausbilden. Und jetzt ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Klarstellung, die Verdeutlichung vorzunehmen in einem eigenen Fortpflanzungsmedizingesetz.
domradio.de: Betroffene Eltern feiern dieses Urteil ein Stück weit als Erfolg, denn natürlich wünschen sie sich ein gesundes Kind. Was würden Sie solchen Eltern antworten?
Professor Eberhard Schockenhoff: Der Wunsch nach einem gesunden Kind ist sehr verständlich. Diesen Wunsch haben alle Eltern. Es ist auch Aufgabe der Medizin, ihnen bei der Realisierung dieses Wunsches behilflich zu sein. Das verleiht allerdings, auch wenn es ein hochrangiger, verständlicher Wunsch ist, Eltern kein Recht sozusagen unter ihren Kindern auszuwählen oder über Embryonen, die in ihrem Auftrag erzeugt werden, zu verfügen. Ein solches moralisches Recht zur Selektion unter den eigenen Kindern, unter Embryonen, die man zum Zwecke einer Schwangerschaft erzeugen lässt, steht niemandem zu. Und das Recht kann auch durch den Kinderwunsch nicht begründet werden.
domradio.de: Sind wir denn medizinisch überhaupt schon so weit, dass wir genetische Veränderungen bei Embryonen auch tatsächlich mit einer Folgekrankheit, mit einer schweren Folgekrankheit in jedem Fall in Verbindung bringen können? Oder wird hier auch präventiv gehandelt auf Verdacht?
Professor Eberhard Schockenhoff: Man muss unterscheiden: Es gibt einige genetische Erkrankungen, die auf genau ein Merkmal zurückzuführen sind. Da kann man das Auftreten und die Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Es gibt andere, die haben eine multifaktorelle Ursache. Da lässt sich nur eine höhere Wahrscheinlichkeit, eine Disposition angeben.
Wenn zum Beispiel ein 25-prozentiges Risiko für das Auftreten einer Trisomie 21, im Volksmund Downsyndrom genannt, besteht, dann bedeutet das, dass von vier Kindern, die dieses Risiko haben, drei gesund zur Welt kämen und eines Träger dieser Behinderung wäre. Und dann gibt es schließlich noch die Möglichkeit, dass man auch eine Disposition für Erkrankungen, die erst im Lauf des nachgeburtlichen Lebens auftreten, also möglicherweise im 6., 7., 8. Lebensjahrzehnt, bestimmte Darmkrebsformen oder Brustkrebs haben eine genetische Mitursache. Und man könnte natürlich auch das als einen schweren genetischen Schaden ansehen und dann einen Embryo aussondern, einfach weil er Träger dieses Brustkrebsgens ist, eine Krankheit, die aber erst viele Jahrzehnte später ausbrechen wird und die bis dahin möglicherweise auch besser therapierbar sein wird.
Das Interview wurde domradio.de freundlicherweise vom Ordinariat des Erzbistums Freiburg zur Verfügung gestellt.