Bischofswahl im deutschsprachigen Raum

Vielzahl von Sonderrechten

Im Schweizer Bistum Chur ist die Bischofswahl spektakulär gescheitert. Das Kapitel lehnte die Kandidaten des Papstes als zu wenig konservativ ab - und verzichtete auf sein Wahlrecht. Nun kann Franziskus frei bestimmen.

Autor/in:
Ludwig Ring-Eifel
Bischof im Gebet / © Harald Oppitz (KNA)
Bischof im Gebet / © Harald Oppitz ( KNA )

Die geplante Bischofswahl im schweizerischen Chur ist am Montag ins Wasser gefallen - und zwar auf bemerkenswerte Weise: Die konservative Mehrheit des Domkapitels wies die Kandidatenliste des Papstes geschlossen zurück und verzichtete lieber ganz auf seine Mitwirkungsrechte. Papst Franziskus hat nun freie Hand. Warum aber gibt es im deutschsprachigen Raum überhaupt solche Mitbestimmung?

Nach katholischem Kirchenrecht ist die Kür eines neuen Bischofs eigentlich eine simple Angelegenheit. "Der Papst ernennt die Bischöfe frei", heißt es im Canon 377 des kirchlichen Gesetzbuchs. Und so wird es auch in 99 Prozent der rund 3.000 Bistümer weltweit gehandhabt.

Sonderbestimmungen in 31 Bistümern

Doch das Kirchenrecht kennt auch eine Einschränkung: "... oder (der Papst) bestätigt die rechtmäßig Gewählten". Diese Formulierung nimmt vor allem darauf Rücksicht, dass es im deutschsprachigen Raum in insgesamt 31 Bistümern Sonderbestimmungen gibt. Die sehen ein Wahlrecht für das jeweilige Domkapitel vor - und außerdem hier und da noch ein begrenztes Mitspracherecht der staatlichen Regierungen.

Ein Blick in die Geschichte: Seit dem Mittelalter rangen geistliche und weltliche Machthaber miteinander um das Recht der Bischofsernennung. Die eigentliche Wahl erfolgte - jedenfalls auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches - in der Regel durch das jeweilige Domkapitel.

Was das Recht der Ernennung sowie ein Vetorecht gegen die Wahl betrifft, setzten sich vom 12. bis 14. Jahrhundert eher die Päpste durch, später wieder die Fürsten, Könige und Kaiser - bis hin zu Napoleon, der die Bischofsernennungen 1801 wieder komplett zur weltlichen Chefsache machte.

Nach dem napoleonischen Intermezzo wurde das alte Kapitels-Wahlrecht zuerst 1818 erneut dem wiedergegründeten Erzbistum Salzburg zugestanden. Für Preußen regelte Papst Pius VII. 1821 das Bischofswahlrecht neu. Das Domkapitel stellte dort fortan eine Kandidatenliste zusammen; der König konnte missliebige Kandidaten streichen, dann wählte das Domkapitel einen der Übriggebliebenen aus. Und am Ende bestätigte und ernannte der Papst den Gewählten.

Römische Dreierliste

Dieses Verfahren erwies sich für alle Beteiligten als vorteilhaft, und es wurde stilbildend. Bald galt es auch für Hannover und die Oberrheinische Kirchenprovinz. Die Schweizer Nachbarn in Basel und Sankt Gallen übernahmen die Regel und sicherten sie in Vereinbarungen zwischen den Kantonen und Rom zusätzlich ab. Das Einspruchsrecht des Königs übernahmen hier freilich kantonale, demokratisch gewählte Gremien. Auch in Chur wurde ein Wahlrecht des Kapitels praktiziert, allerdings ohne rechtliche Vereinbarung.

Im 20. Jahrhundert wurden die Verfahren weiter verfeinert und völkerrechtlich abgesichert. Dabei verschob sich das Recht - außer in der Schweiz - wieder ein Stück weit zugunsten des Papstes. Beispiel Bayern: Hier wählt bis heute der Papst aus einer vom jeweiligen Domkapitel und den bayerischen Bischöfen zusammengestellten Liste einen Kandidaten aus und ernennt ihn zum Bischof.

Etwas komplizierter ist es in Preußen und seinen Nachfolgeländern mit dem sogenannten Preußen-Konkordat: Dort geht erst eine unverbindliche Liste des Domkapitels nach Rom. Diese Liste "würdigend" benennt der Papst, unterstützt von seinem Apparat und beraten durch den Nuntius in Deutschland, drei Kandidaten. Aus dieser römischen Dreierliste ("Terna") wählt das Kapitel einen aus, den der Papst bestätigt.

Badisches Konkordat

Vorher muss freilich noch die Landesregierung benachrichtigt werden - und das ist ein Punkt, an dem auch heute noch ein informelles weltliches Mitspracherecht zum Tragen kommen kann.

In Freiburg, Rottenburg-Stuttgart, Mainz und Dresden-Meißen schließlich gilt das "badische Konkordat". Es funktioniert fast genauso wie das preußische; allerdings muss einer auf der Terna ein Priester aus dem Bistum sein.

Neben diesen rein deutschen Sonderregelungen gelten auch heute noch die Ausnahmen für Salzburg und Chur. In den Sonderfällen Sankt Gallen und Basel hat das jeweilige Domkapitel sogar das am weitesten gehende Wahlrecht: Es wählt aus einer selbst zusammengestellten Sechser-Liste, und der Papst ernennt danach den rechtmäßig Gewählten.


Quelle:
KNA